Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang - Sprachkurse für Aussiedler und Asylanten
Orientierungssatz
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des BAG vom 23.09.1999, 8 AZR 614/98, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Mai 1998 - 13 (12) Sa
1982/97 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten
des Streithelfers zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen in der Zeit vom 1. August 1993 bis 31. Dezember 1993 ein Arbeitsverhältnis bestand und ob der Beklagte der Klägerin deshalb für diese Zeit Arbeitslohn, Sonderzahlung und Urlaubsabgeltung in unstreitiger Höhe nachzuzahlen hat.
Die Klägerin war seit 1981 im Bildungszentrum Hannover des Vereins "G e.V." (fortan: GFBA) als Lehrerin beschäftigt. Sie erhielt zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 5.119,15 DM.
Der Verein GFBA betrieb bundesweit ca. 35 Bildungseinrichtungen, in denen berufliche Bildung, Sprachkurse und ähnliche Bildungsangebote durchgeführt wurden. Im Bildungszentrum in Hannover deckte der GFBA drei Bereiche ab, nämlich Sprachkurse für Aussiedler und Asylanten, Studienvorbereitungskurse und Kurse nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Insgesamt beschäftigte der GFBA in Hannover 64 Arbeitnehmer. Dabei waren für die Sprachkurse 33 Lehrer, zwei Betreuer und zwei Verwaltungskräfte, im AFG-Bereich und im Bereich Propädeutikum je elf Mitarbeiter beschäftigt. Zusätzlich waren fünf Arbeitnehmer als Hauspersonal tätig.
Die Klägerin war als Lehrerin im Bereich der Sprachkurse für Aussiedler und Asylanten beschäftigt. Auftraggeber dieser Sprachkurse war die O (OBS), die im Auftrag des Bundesministers für Familie und Jugend (BMFJ) einen Garantiefonds zur Integration von Ausländern verwaltet. Die OBS vergab die öffentlichen Mittel aufgrund sog. Weiterleitungsverträge an den GFBA. Im Vertrag vom 26. Januar 1993 billigte die OBS dem GFBA pro zu unterrichtenden Schüler und Monat eine Pauschale von 1.275,00 DM zu. In dem Vertrag wurde auch das Recht zur fristlosen Kündigung aller Bildungsmaßnahmen vorgesehen für den Fall, daß der GFBA die Konkurseröffnung beantragt.
Nachdem im Frühjahr 1993 die OBS den pro Teilnehmer bewilligten Zuwendungsbetrag kürzte und die Zahl der Teilnehmer sank, geriet der GFBA in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 17. Mai 1993 kündigte der GFBA 19 Lehrern aus dem OBS-Bereich, einer Verwaltungs- und einer Betreuungskraft betriebsbedingt. Der Klägerin wurde vorerst nicht gekündigt.
Der GFBA beantragte am 19. Mai 1993 die Eröffnung des Konkursverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Juni 1993 wurde der Klägerin wie allen übrigen Beschäftigten zum 31. Dezember 1993 betriebsbedingt gekündigt. Am 31. Juli 1993 wurde über das Vermögen des Vereins der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Ab August 1993 waren die Klägerin wie alle anderen Beschäftigten vom Beklagten von der Arbeit freigestellt worden.
Nach Konkurseröffnung kündigte die OBS den Vertrag mit dem GFBA und schloß am 9./10. August 1993 einen Weiterleitungsvertrag mit dem Streithelfer. Nachdem der Unterrichtsbetrieb einige Tage geruht hatte, nahm der Streithelfer ihn am 10. August 1993 mit zehn eigenen Lehrkräften auf. Von den OBS-Lehrern des Gemeinschuldners stellte der Streithelfer zehn Lehrer ein. Dabei schloß der Streithelfer neue Arbeitsverträge auf der Basis von 28 Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung und Vergütung nach VergGr. IV a BAT plus Zulage. Die bisherige Leiterin der Einrichtung und Verwaltungskräfte wurden nicht eingestellt. Die Sprachkurse wurden weitergeführt. Jedoch wurde die Kursdauer von acht auf sechs Monate herabgesetzt. Die Kostenpauschale betrug nunmehr 990,00 DM pro Teilnehmer. Ab 1. September 1993 trat der Streithelfer in das Mietverhältnis der Gemeinschuldnerin ein, so daß der Unterricht seitdem in den bisherigen Räumen stattfindet. Für übernommenes Material, das dem Vermieterpfandrecht unterlag, zahlte der Streithelfer 500,00 DM.
Die Klägerin, die vom Streithelfer nicht als Lehrerin übernommen wurde, hat die ursprünglich gegen ihre Kündigung zum 31. Dezember 1993 erhobene Kündigungsschutzklage zurückgenommen. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie Vergütung für die Monate August bis Dezember 1993. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin beigetreten.
Die Klägerin und der Streithelfer haben vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, die Vergütung für die Monate August bis Dezember 1993 zu zahlen. Es sei kein Betriebsübergang auf den Streithelfer erfolgt. Dieser habe lediglich zehn Lehrkräfte aus dem OBS-Bereich des Gemeinschuldners neu eingestellt. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sei die Einstellung dieser Lehrkräfte nicht erforderlich gewesen. Der Streithelfer habe bereits vorher Deutschkurse für Ausländer durchgeführt und habe seit Jahren über Konzepte verfügt, die den Anforderungen der OBS entsprachen. Aufgrund der erheblichen Mittelkürzung um ca. 25 % sei der Streithelfer gezwungen gewesen, Unterricht und Organisation zu ändern.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.714,90 DM brutto abzüglich
gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.593,60 DM netto
zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem
15. Januar 1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, ab 1. August 1993 sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Betriebsübergang auf den Streithelfer übergegangen. Zur Begründung des Betriebsüberganges hat der Beklagte vorgetragen, der Streithelfer habe nicht nur den Aufgabenbereich Sprachkurse für Ausländer weitergeführt, sondern auch Inventar und die angemieteten Räume übernommen. Da der Streithelfer über einschlägige Erfahrungen nicht verfügt habe und die vorgelegten Konzepte nicht ausreichend seien, um den Anforderungen der OBS zu genügen, sei er gezwungen gewesen, auf das vom Gemeinschuldner erarbeitete Curriculum zurückzugreifen. Erst mit Übernahme von zehn Arbeitnehmern des Gemeinschuldners als know-how-Träger sei er in die Lage versetzt worden, eine vertragsgemäße und ordnungsgemäße Kursdurchführung zu gewährleisten. Dabei sei auch auf Lehrmaterial und ein Lehrbuch zurückgegriffen worden, das von Beschäftigten des Gemeinschuldners erstellt worden sei.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum 31. Dezember 1993 fortbestanden. Es ist nicht auf den Streithelfer aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB übergegangen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte müsse die Verpflichtungen aus dem zum 31. Dezember 1993 gekündigten Arbeitsverhältnis erfüllen. Auf einen etwaigen im August 1993 eingetretenen Betriebsübergang auf den Streithelfer könne sich der Beklagte nicht berufen. § 613 a BGB diene dem Zweck, den Arbeitnehmer vor Arbeitsplatzverlust infolge Betriebsveräußerung zu schützen. Die Vorschrift bezwecke nicht, den Altarbeitgeber von seinen vertraglichen Pflichten zu befreien. Auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Altarbeitgeber könne sich daher der Altarbeitgeber nicht berufen, wenn er wirksam gekündigt habe, weil der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebe, diese zurücknehme oder der neue Arbeitgeber einen Betriebsübergang verneine und es tatsächlich nicht zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses komme.
Im übrigen liege kein Betriebsübergang vor, der das Arbeitsverhältnis der Klägerin erfaßt habe. Die Fortführung der Sprachkurse durch den Streithelfer habe keinen Betriebsübergang bewirkt. Der Streithelfer sei nicht in das Vertragsverhältnis des Beklagten mit der OBS eingetreten, sondern habe den Kursbetrieb aufgrund einer Neuvergabe durch OBS aufgenommen. Auch die Übernahme sächlicher Mittel sei nicht ausreichend. Der Streithelfer habe nur für 500,00 DM dem Vermieterpfandrecht unterliegendes Material übernommen. Die Anmietung der Räume durch einen neuen Mietvertrag sei ebenfalls von untergeordneter Bedeutung. Auch die Übernahme des über Jahre entwickelten Curriculums, eines Lehrbuchs und des Prüfungssystems falle nicht entscheidend ins Gewicht. Der Streithelfer habe nachgewiesen, daß er im Bereich Deutsch für Ausländer bereits tätig gewesen sei und selbst über Lehrkonzepte verfügte. Curriculum und Lehrbuch des Gemeinschuldners seien nicht in besonderer Weise urheberrechtlich geschützt. Die Vermittlung von Deutsch für Ausländer sei keine "Geheimwissenschaft", sondern werde von vielen Bildungsträgern betrieben. Im übrigen seien die Lehrpläne des Gemeinschuldners für den Streithelfer nur begrenzt anwendbar, weil die Kursdauer von acht auf sechs Monate reduziert worden sei. Von dem Betriebsteil OBS-Bereich sei allenfalls nur ein Teil übernommen worden. Von den ursprünglich 33 Lehrkräften seien bereits im Mai 1993 19 betriebsbedingt wegen des zu erwartenden Rückgangs der Kursteilnehmerzahlen gekündigt worden. Während der Gemeinschuldner ca. 300 Teilnehmer im Monat geschult habe, habe der Streithelfer die Kurse mit 200 Teilnehmern weitergeführt. Durch Änderung der Arbeitsorganisation und Heraufsetzung der Wochenstundenzahl von 24 auf 28 Stunden sei der Lehrerbedarf zusätzlich reduziert worden. Durch die neuen Auftragsbedingungen, die Reduzierung der Kostenpauschale von vorher 1.275,00 DM auf 990,00 DM, sei der Streithelfer nicht in der Lage gewesen, die bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert zu übernehmen. Allenfalls sei ein Teilbetriebsübergang anzunehmen, der sich auf die Arbeitsverhältnisse der zehn vom Streithelfer eingestellten OBS-Lehrkräfte begrenze.
II. Der Senat folgt der Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht wegen Betriebsübergangs auf den Streithelfer übergegangen. Der Beklagte hat die Lohn- und Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin für die Monate August bis Dezember 1993 zu erfüllen.
1. Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte könne sich gegen die Lohnansprüche der Klägerin nicht auf einen etwaigen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Streithelfer berufen, weil er das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt habe, ist nicht zu folgen. Wird eine Kündigung vor dem Betriebsübergang ausgesprochen, so geht das Arbeitsverhältnis gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im "gekündigten" Zustand über. War die Kündigung wirksam und liegt der Kündigungstermin zeitlich nach dem Termin des Betriebsübergangs, so endet es beim Erwerber (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB). Will der Arbeitnehmer nicht, daß sein gekündigtes Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht, so kann er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprechen. Widerspricht der Arbeitnehmer nicht, so hat der Erwerber statt des Veräußerers ab Betriebsübergang bis zum wirksamen Kündigungstermin die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.
2. Dem Landesarbeitsgericht ist jedoch darin zu folgen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht vom Beklagten auf den Streithelfer nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen ist. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen Betriebsübergang verneint.
a) Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 (Ayse Süzen); vgl. Senatsurteil vom 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - n.v., zu II 2 b der Gründe; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296, 299 = AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe).
In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung von deren Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebes oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muß, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muß eine hohe Anzahl von ihnen beschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, daß wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 307 f. = AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, zu B I 2 b der Gründe).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Weiterführung der Sprachkurse durch den Streithelfer keinen Teilbetriebsübergang zur Folge. Es liegt lediglich eine Funktionsnachfolge vor.
aa) Dabei kann offenbleiben, ob die Sprachkurse für Aussiedler und Asylanten überhaupt einen abgrenzbaren, als eigenständige Einheit organisierten Teilbetrieb innerhalb des Bildungszentrums in Hannover darstellten. Da diese Kurse gegenüber der OBS abgerechnet werden mußten, spricht allerdings einiges dafür, daß diese Sprachkurse beim GFBA getrennt abgerechnet und verwaltet wurden.
bb) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, mit der Fortführung der OBS-Kurse durch den Streithelfer sei die Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht gewahrt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Der Streithelfer hat von der OBS nicht denselben Auftrag zur Durchführung der Sprachkurse erhalten wie der Beklagte. Im Weiterleitungsvertrag vom 9./10. August 1993 hat die OBS dem Streithelfer lediglich 990,00 DM pro Monat und Schüler statt der bisherigen Pauschale von 1.275,00 DM zugebilligt. Diese Kürzung hatte eine Personalreduzierung, eine Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer, eine Kürzung der Kursdauer und eine neue Arbeitsorganisation zur Folge.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Nutzung derselben Räumlichkeiten und die Übernahme von Unterrichtsmaterial zum Kaufpreis von 500,00 DM als von untergeordneter Bedeutung angesehen. Die Lehrpläne des Gemeinschuldners waren wegen der reduzierten Kursdauer ohnehin nur begrenzt anwendbar.
Eine identische wirtschaftliche Einheit wäre nur dann anzunehmen, wenn der Streithelfer die Hauptbelegschaft des GFBA aus dem OBS-Bereich übernommen hätte und zusätzlich ein betriebsmittelarmer Dienstleistungsbetrieb unterstellt würde. Von den ursprünglich im OBS-Bereich beschäftigten 33 Lehrern hat der Streithelfer jedoch nur zehn Lehrer übernommen. Dies ist weder die Hauptbelegschaft noch ihr wesentlicher Teil. Daran ändert auch der Hinweis des Beklagten auf das mit den zehn Lehrern übernommene "know-how" nichts. Die vom Streithelfer weiterbeschäftigten Lehrer haben keine speziellen Kenntnisse, die für die Fortführung der Sprachkurse für Aussiedler und Asylanten unbedingt erforderlich sind.
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Streithelfer mit den zehn vom GFBA übernommenen Lehrern nicht deshalb die Hauptbelegschaft übernommen, weil von einem bereits beim Gemeinschuldner verkleinerten Sprachkursbetrieb auszugehen sei. Zwar hatte der GFBA von den 33 im OBS-Bereich beschäftigten Lehrern 19 am 17. Mai 1993 und den restlichen 14 Lehrern am 23. Juni 1993 gekündigt. Alle gekündigten Lehrer wurden vom GFBA jedoch während der laufenden Kündigungsfrist bis Ende Juli 1993 für die unverändert weiterlaufenden Sprachkurse eingesetzt und erst ab 1. August 1993 freigestellt. Erst der Streithelfer verkleinerte und organisierte im August 1993 den Kursbetrieb neu, indem er die Kursdauer von acht auf sechs Monate reduzierte, weniger Lehrer beschäftigte, deren Stundenzahl erhöhte und weniger Vergütung bezahlte, um den Personalaufwand an die nach dem Weiterleitungsvertrag vom 9./10. August 1993 von 1.275,00 DM auf 990,00 DM pro Schüler reduzierten Monatspauschalen anzupassen. Damit hat der Streithelfer nicht einen bereits verkleinerten, umorganisierten Sprachkursbetrieb vom Gemeinschuldner übernommen, sondern lediglich die Sprachkurse im Sinne einer bloßen Funktionsnachfolge mit einem kleineren, mit weniger Personal neu organisierten Betrieb fortgesetzt. Die bloße Absicht des Gemeinschuldners, den Sprachkursbetrieb wegen der eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeit zukünftig mit weniger Personal umzuorganisieren, genügt nicht, um den erst später vom Streithelfer neu organisierten kleineren Kursbetrieb als identische wirtschaftliche Einheit anzusehen und damit einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB anzunehmen. Die Übernahme eines rationalisierten Betriebes (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18. Juli 1996 - 8 AZR 127/94 - BAGE 83, 302 = AP Nr. 147 zu § 613 a BGB) liegt im Streitfall nicht vor.
III. Der Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
Ascheid Dr. Wittek Müller-Glöge
E. Schmitzberger Scholz
Fundstellen