Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 02.05.2018; Aktenzeichen L 4 KR 2680/16) |
SG Reutlingen (Entscheidung vom 10.06.2016; Aktenzeichen S 9 KR 2274/13) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Mai 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. aus T. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 2.5.2018 einen Anspruch des bei der Beklagten versicherten Klägers auf Versorgung mit einem Handbike mit Elektroantrieb des Typs "ElektroDrive LIPO Smart Para" oder mit einem Handbike vergleichbaren Typs verneint. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne das mit Elektroantrieb ausgestattete Hilfsmittel nicht zum Zwecke des Behinderungsausgleichs nach § 33 Abs 1 S 1 Var 3 SGB V beanspruchen. Das beantragte Handbike ermögliche dem Kläger eine Erschließung von Zielen, die weit über den Nahbereich der Wohnung hinausgingen. Bei dem Kläger liege aber kein besonderes, qualitatives Moment vor, das eine solche Mobilität erfordere, damit es von der Krankenkasse als Hilfsmittel anerkannt werden könne. Auch scheide eine Versorgung mit diesem Hilfsmittel zum Zweck der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung nach § 33 Abs 1 S 1 Var 1 SGB V aus. Das Handbike mit Elektroantrieb könne nicht die regelmäßig notwendige physikalische Therapie ersetzen. Gleiches gelte auch für die beim Kläger erforderliche Krankengymnastik. Diese Therapien könnten durch das Hilfsmittel auch nicht in ihrer Frequenz reduziert werden. Auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (§ 12 Abs 1 SGB V) scheide ein Anspruch auf das Hilfsmittel aus. Denn mit dem motorgestützten Bewegungstrainer "Mobifit Pro" der Firma B. stehe eine zum Vergleich zum Handbike kostengünstigere Versorgung zur Verfügung, die ebenfalls geeignet sei, den Kräfteverlust an den oberen Extremitäten zu reduzieren und eine Herz-Kreislauf-Stärkung herbeizuführen. Ein Sachleistungsanspruch auf das Hilfsmittel nach anderen Vorschriften scheide ebenfalls aus (§ 47 SGB IX, § 14 Abs 2 SGB IX iVm den Vorschriften zur Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, §§ 53 ff SGB XII).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Zugleich hat der Kläger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. aus T. gestellt.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs hier nicht ersichtlich und könnte auch von einem rechtskundigen Bevollmächtigten des Klägers nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den von dem Kläger angegriffenen Beschluss des LSG auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit des Klägers solche Fragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das LSG bei seiner Entscheidung die maßgeblichen Rechtsnormen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet hat (zB BSG Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr 9; BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 32, alle mwN).
Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensfehler ersehen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Angesichts des umfangreich ermittelten Sachverhalts und der Vielzahl der ausgewerteten medizinischen Unterlagen musste sich das LSG auch nicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gedrängt sehen.
III
Die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, die am 9.7.2018 abgelaufen ist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG), begründet worden ist. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Daran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte ist mit gerichtlichem Schreiben vom 12.7.2018 darauf hingewiesen worden.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12112332 |