Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2017 - L 4 U 641/17 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2017 - L 4 U 641/17 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 15.12.2017 hat das LSG im Verfahren L 4 U 641/17 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 25.8.2017 zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 12.1.2018, beim BSG am 13.1.2018 eingegangen, Beschwerde zum BSG eingelegt und unter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12.1.2018 oder den von ihm übersandten Unterlagen zu entnehmen.
Mit der Ablehnung dieses Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2017 - L 4 U 641/17 - ist unzulässig.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11669401 |