Verfahrensgang
SG Darmstadt (Entscheidung vom 15.12.2020; Aktenzeichen S 17 SO 3/20) |
Hessisches LSG (Entscheidung vom 24.02.2022; Aktenzeichen L 4 SO 11/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der beklagten Trägerin der Sozialhilfe die darlehensweise Übernahme von Mietrückständen. Die Beklagte lehnte seinen darauf gerichteten Antrag ab (Bescheid vom 16.9.2019; Widerspruchsbescheid vom 10.10.2019). Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seiner Entscheidung - unter teilweiser Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) vom 15.12.2020 - ausgeführt, der Kläger sei nicht leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), da er weder die Altersgrenze erreicht habe, noch voll erwerbsgemindert sei. Außerdem sei er nicht Partei des Mietvertrags, aus dem die Mietrückstände resultierten (Urteil vom 24.2.2022).
Der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. Zudem beantragt er Wiedereinsetzung seiner Beschwerde in den vorigen Stand.
II
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Ein Rechtsmittelkläger ist nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG vom 15.8.2018 - B 1 KR 55/18 B - RdNr 4 mwN; Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Die Bewilligung von PKH setzt nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich voraus, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf hat das LSG den Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügt waren, hingewiesen. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) begann hier am 3.3.2022, dem Tag nach der Zustellung des LSG-Urteils, und endete am 4.4.2022, einem Montag. Der Kläger hat diese Frist versäumt. Er hat zwar am Tag des Fristablaufs, dem 4.4.2022, PKH beantragt, innerhalb der Frist jedoch nicht die Erklärung beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht.
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor, denn der Kläger war nicht iS des § 67 Abs 1 SGG "ohne Verschulden" gehindert, innerhalb der Monatsfrist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Erklärung beim BSG einzureichen. Aus seinem Vortrag ergeben sich keine Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts (vgl hierzu nur BSG vom 20.11.2019 - B 1 KR 39/19 B - RdNr 6) kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, da der PKH-Antrag des Klägers erst am Tag des Fristablaufs beim BSG einging und eine Aufforderung des Klägers zur Einreichung der Erklärung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang daher nicht mehr möglich war.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG). Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger hat jedoch durch ein von ihm selbst unterschriebenes Schreiben Beschwerde eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15635389 |