Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.12.2017; Aktenzeichen L 4 KR 2956/17) |
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 11.07.2017; Aktenzeichen S 6 KR 5973/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 18.12.2017 die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung der beklagten Krankenkasse an den bei ihr versicherten Kläger gemäß § 51 Abs 1 S 1 SGB V bestätigt, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
"Setzt die Aufforderung zur Stellung eines Rehabilitationsantrages im Rahmen des § 51 Abs 1 S 1 SGB V voraus, dass eine Rehabilitationsfähigkeit auf Seiten des Bescheidadressaten besteht?"
Hierzu führt der Kläger aus, dass er "ausweislich des ärztlichen Attestes und aufgrund seines Gesamtgesundheitszustandes und bereits nach der Aufforderung zum Reha-Antrag stattgefundener und stattfindender stationärer Krankenhausaufenthalte überhaupt nicht rehabilitationsfähig" gewesen sei. Daher komme es im vorliegenden Fall auf die Klärung dieser Rechtsfrage an. Dem Urteil des BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R - (BSGE 118, 40 = SozR 4-2500 § 51 Nr 3, RdNr 27) sei zu entnehmen, dass es sich bei § 51 SGB V nicht um eine "Leistungsverschiebungsvorschrift" handele, sondern die Vorschrift dazu diene, den Versicherten mit "sanftem Druck" wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Das sei Sinn und Zweck der Vorläufernorm von § 183 Abs 7 RVO gewesen und auch von § 51 SGB V, der wortlautmäßig so gut wie gar nicht geändert worden sei. Im Übrigen sei die aufgeworfene Rechtsfrage aber höchstrichterlich noch nicht geklärt (S 3 f Beschwerdebegründung).
Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht, denn es fehlt in jeder Hinsicht an der Darlegung der Klärungsfähigkeit. Der Kläger führt hierzu lediglich aus, dass es im vorliegenden Fall um die Aufforderung zum Rehabilitationsantrag im Rahmen des § 51 SGB V gehe. Seinen Darlegungen lässt sich indessen nicht entnehmen, ob die aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich sein könnte.
Im Übrigen mangelt es aber auch an hinreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Der Kläger ist der Ansicht, dass aus der von ihm zitierten Entscheidung des BSG vom 16.12.2014 (aaO) klar hervorgehe, dass die Frage in seinem Sinne hätte beurteilt werden müssen. Als höchstrichterlich geklärt gilt eine Rechtsfrage aber auch dann, wenn sie das Revisionsgericht zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, wenn aber schon - wie hier behauptet wird - eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr, zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6, BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 mwN). Dies trägt der Kläger aber selbst gerade vor, wenn er meint, dass nach der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG vom 16.12.2014 das Berufungsverfahren zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen. Sinngemäß rügt der Kläger daher nur die vermeintliche Unrichtigkeit des LSG-Beschlusses, die nach ständiger Rechtsprechung des BSG aber keinen Revisionszulassungsgrund darstellt (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12151505 |