Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsbegründungsfrist. Wiedereinsetzung. Sozialgerichtliches Verfahren. Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, durch Beschluss des Senats abgelehnt worden, so ist die Revision wegen des Fristversäumnisses als unzulässig zu verwerfen.
Orientierungssatz
Zur Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und Wiedereinsetzung.
Normenkette
SGG § 67 Abs. 1, § 164 Abs. 2 S. 1, § 169
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm ab 1.7.1997 eine Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beschäftigungszeiten" nach den Bestimmungen des "Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)" vom 20.6.2002 (BGBl I 2074) zu zahlen.
Der Kläger wurde am 7.1.1922 in M. (vom Landesssozialgericht ≪LSG≫ als "Miedzyrczek" bezeichnet) geboren und wanderte 1945 nach Palästina aus. Er lebt als israelischer Staatsangehöriger in Israel. Als Verfolgter des Nationalsozialismus erhielt er eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Freiheitsentziehung von November 1939 bis Juli 1944.
Im November 2002 beantragte er bei der Beklagten, ihm ab 1.7.1997 eine Regelaltersrente auf der Grundlage des ZRBG unter Anerkennung von Beschäftigungen zu zahlen, die er während seines Aufenthalts vom 28.8.1942 bis 7.5.1943 im Ghetto M. verrichtet habe (sog Ghetto-Beschäftigungszeiten). Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 13.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2004). Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 21.7.2005). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 13.2.2006).
Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat die Revision zugelassen. Der Zulassungsbeschluss vom 26.4.2007 ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3.5.2007 zugestellt worden. Er hat am 31.5 2007 Revision eingelegt und diese am 4.7.2007 begründet. Seinen Antrag, ihm wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 20.12.2007 abgelehnt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung des LSG rechtlich und sachlich keinen Bestand haben kann.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2006 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2005 sowie die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 13. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2004 aufzuheben und diese zu verpflichten, unter Zugrundelegung der Ghetto-Beitragszeiten vom 28. August 1942 bis 7. Mai 1943 sein Recht auf eine Altersrente und deren Wert festzustellen, sowie sie zu verurteilen, ab 1. Juli 1997 entsprechende monatliche Geldbeträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden; das LSG habe die geltend gemachte Beschäftigungszeit zu Recht als nicht glaubhaft gemacht angesehen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Der Kläger hat die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet.
Der Beschluss des BSG, mit dem auf die Beschwerde des Klägers die Revision gegen das Urteil des LSG vom 13.2.2006 zugelassen worden ist, ist seiner Prozessbevollmächtigten ausweislich des von ihr unterschriebenen Empfangsbekenntnisses am 3.5.2007 zugestellt worden. Die zweimonatige Frist zur Begründung der Revision (§ 164 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) lief am Dienstag, dem 3.7.2007, ab (zur Fristberechnung: § 64 Abs 2 Satz 1 SGG) . Einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 2 SGG) hat der Kläger nicht gestellt. Die Begründung der Revision ist erst verspätet am 4.7.2007 per Telefax beim BSG eingegangen. Da der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers durch Beschluss des Senats vom 20.12.2007 abgelehnt worden ist, musste die Revision wegen des Fristversäumnisses als unzulässig verworfen werden (§ 169 SGG) .
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen