Eine Entgeltsicherung tritt ein, wenn die nach § 2 DigiTV unterbreitete neue Tätigkeit mit einem geringeren Tabellenentgelt als die frühere Tätigkeit verbunden ist, etwa aufgrund der Eingruppierung in einer niedrigeren Entgeltgruppe. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem Tabellenentgelt aus der neuen Verwendung und dem bisherigen Tabellenentgelt. Ist das nach einer Maßnahme zur Arbeitsplatzsicherung zustehende Tabellenentgelt also geringer als das vorherige Tabellenentgelt erhält der Beschäftigte eine persönliche Zulage, mit der sein bisheriges Entgelt erhalten bleibt (§ 3 Abs. 2 DigiTV).
1.4.1 Berechnung der Entgeltdifferenz
Zusätzlich zur Differenz beim Tabellenentgelt gemäß § 15 TVöD werden abschließend die folgenden Vergütungsbestandteile berücksichtigt:
Ist die sich danach ergebende Summe nach einer Arbeitsplatzsicherungsmaßnahme geringer als vorher, besteht, dem Grunde nach, ein Anspruch auf eine Zulage, die bei künftigen Entgeltsteigerungen abgeschmolzen wird. Weitere Zulagen und Zuschläge sind allerdings nicht zu berücksichtigen.
1.4.2 Höhe und Dynamisierung
Die persönliche Zulage nimmt grundsätzlich an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil (§ 3 Abs. 3 Satz 1 DigiTV). Gleichzeitig haben sich die Tarifvertragsparteien jedoch darauf verständigt, dass die persönliche Zulage unter bestimmten Voraussetzungen nicht in vollem Maße an der allgemeinen Entgelterhöhung teilnimmt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 DigiTV). Hierzu gilt:
- Keine Kürzung des Erhöhungsbetrags erfolgt, sofern die allgemeine Entgelterhöhung innerhalb eines Zeitraums eintritt, der den (Kündigungs-) Fristen aus § 34 Abs. 1 TVöD entspricht. Die (Kündigungs-) Frist beginnt mit dem ersten Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 3 DigiTV).
- Eine Kürzung des Erhöhungsbetrags um ein Drittel erfolgt, sofern zum Zeitpunkt der Entgelterhöhung die (Kündigungs-) Frist aus § 34 Abs. 1 TVöD seit Übertragung der neuen Tätigkeit bereits abgelaufen ist und das Arbeitsverhältnis bereits mindestens 15 Jahre bestand. Die (Kündigungs-) Frist beginnt (auch hier) mit dem ersten Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 3 DigiTV).
Eine Kürzung des Erhöhungsbetrags um zwei Drittel erfolgt, sofern zum Zeitpunkt der Entgelterhöhung die (Kündigungs-) Frist aus § 34 Abs. 1 TVöD seit Übertragung der neuen Tätigkeit bereits abgelaufen ist und das Arbeitsverhältnis weniger als 15 Jahre bestand. Die (Kündigungs-) Frist beginnt (auch hier) mit dem ersten Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 3 DigiTV).
Bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Beschäftigungszeit für die Kürzungsregelung ist stets auf den Zeitpunkt der jeweiligen allgemeinen Entgelterhöhung abzustellen.
1.4.3 Kürzung der Zulage
Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass folgende Entgelterhöhungen in voller Höhe auf die persönliche Zulage angerechnet werden (§ 3 Abs. 4 DigiTV):
Die Kürzungsregelung zur Dynamisierung (näher hierzu Ziffer 1.4.2) bleibt hiervon unberührt.
1.4.4 Ausschlusstatbestände
Eine persönliche Zulage wird nicht gewährt, sofern der Beschäftigte entgegen seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 DigiTV die neue Tätigkeit verweigert oder diese aus einem von ihm zu vertretenden Grund abbricht. Ebenso entfällt die Zulage nach § 3 Abs. 6 Satz 2 DigiTV, wenn der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigeren Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt.
1.4.5 Änderungskündigung
Die Vorschriften über die Änderungskündigung finden auf die Entgeltsicherung nach § 3 DigiTV allerdings keine Anwendung (§ 3 Abs. 7 DigiTV).
1.4.6 Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigten
Wird mit dem Beschäftigten auf seinen Antrag hin nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, verringert sich die persönliche Zulage für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung entsprechend (§ 3 Abs. 5 DigiTV).
Die persönliche Zulage bleibt dagegen unverändert, wenn ein Teilzeitbeschäftigter nach Aufnahme der neuen Tätigkeit die individuelle durchschnittliche Arbeitszeit (von Teilzeit auf Vollzeit oder auf einen höheren Teilzeitfaktor) erhöht.