2.20.1 Allgemeines
Der Ressourceneinsatz Ausbildender für einen dualen Studiengang ist ungleich höher als der für eine normale Berufsausbildung. Zudem ist die Ausbildung mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Ausbildende tätigen diese Investition in der Erwartung, dass die Studierenden ihnen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zumindest für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund haben Ausbildende für den Fall, dass sich ihre Erwartungshaltung nicht erfüllt, Interesse an einer Rückzahlungspflicht hinsichtlich des gezahlten Studienentgelts.
Aufgrund der bestehenden Refinanzierung der Vergütung für das Hebammenstudium nach § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz (siehe hierzu Ziffer 1.2.6) haben die Tarifvertragsparteien die Rückzahlungsgrundsätze zur Bindungsdauer und Rückerstattungspflicht auf den Fall beschränkt, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung die Studiengebühren aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 TVHöD übernommen hat. Sofern die verantwortliche Praxiseinrichtung die Studiengebühren übernimmt, hat sie nämlich insoweit keinen Erstattungsanspruch gegenüber den Krankenkassen nach Maßgabe des KHG, denn die Studiengebühren werden nicht über den Ausgleichsfonds refinanziert.
Haben die Vertragsparteien keinerlei Vereinbarung zur Übernahme der Studiengebühren getroffen, sondern trägt der Studierende die Studiengebühren selbst, so findet die Regelung des § 22 TVHöD keine Anwendung. Aber auch dann, wenn die Vertragsparteien nur eine teilweise Übernahme der Studiengebühren vereinbart haben, löst § 22 keine Rückzahlungsverpflichtung aus, da die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Übernahme der Studiengebühren in § 9 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 nicht die gängige Formulierung "ganz oder teilweise" (vgl. u. a. § 22 Abs. 5 TVHöD, § 16 Abs. 2a und Abs. 2a.1 TVöD-K, § 17 Abs. 4.1 Satz 2 TVöD-K, § 18a Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) verwendet haben. Dies spricht dafür, dass nur bei einer vollständigen Übernahme der Studiengebühren auf die Rückzahlungsgrundsätze des § 22 zurückgegriffen werden kann.
Zu empfehlen ist, die Studierenden auf die Rückzahlungsgrundsätze des § 22 TVHöD hinzuweisen. In den Studienvertrag sind zudem gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. j TVHöD Angaben zu den Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen des § 22 TVHöD aufzunehmen.
2.20.2 Bindung, § 22 Abs. 1 TVHöD
§ 22 Abs. 1 TVHöD sieht eine feste Bindungsdauer von 12 Monaten bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis vor. Die Verpflichtung, bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung nach Beendigung des dualen Hebammenstudiums für die Dauer von 12 Monaten beruflich tätig zu sein, greift nur ein, wenn die Beschäftigung diejenige Abschlussqualifikation erfordert, die der Studierende durch das duale Hebammenstudium erworben hat. Diese Voraussetzung fordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Studierenden und den Arbeitsbedingungen des Arbeitsplatzes bzw. der Stelle, auf dem die Beschäftigung erfolgt. Fallen auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz in der verantwortlichen Praxiseinrichtung hauptsächlich Tätigkeiten an, für die der Studierende die Abschlussqualifikation benötigt, ist dieser verpflichtet, dort für die Dauer von 12 Monaten beruflich tätig zu sein. Bei einer ausbildungsfernen oder auch fachfremden Beschäftigung geht die Regelung des § 22 Abs. 1 TVHöD ins Leere.
Es liegt auf der Hand, dass die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung im Anschluss an die Beendigung des dualen Hebammenstudiums erfolgen muss. Das Beschäftigungsverhältnis kann also nicht in einem beliebig später liegenden Zeitraum begründet werden, sondern Studium und Beschäftigung müssen aufeinander folgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tarifvertragsparteien einen unmittelbaren Anschluss fordern. Durch die Verwendung der Worte "ehemals Studierenden" bringen sie zum Ausdruck, dass zwischen der Beendigung des dualen Hebammenstudiums und der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses auch ein zeitlicher Abstand liegen kann. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich aber, dass jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Vertragsverhältnissen bestehen muss.
2.20.3 Voraussetzungen und Umfang der Rückzahlung, § 22 Abs. 2 TVHöD
Nach der Rechtsprechung des BAG muss die Rückzahlungsvereinbarung zum Grund und zum Umfang der Rückzahlungsverpflichtung eindeutig sein, damit der Vertragspartner, der sie eingeht, bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommt".
Die Tatbestandsvoraussetzungen und der Umfang der Rückzahlungsverpflichtung der Studierenden ergeben sich aus § 22 Abs. 2 TVHöD. Danach hat der Studierende bzw. ehemals Studierende in den in § 22 Abs. 2 Buchstabe a bis d TVHöD geregelten Fallkonstellationen die von der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur Beendigung oder bis zum Abbruch des Studiums aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 übernommenen Studiengebühren zurückzuerstatten.
2.20.3.1 Die Auslöser der Rückzahlungspflicht im Einzelnen
Entsprechend den Wertungen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsklauseln ist Auslösungsgrund de...