Betreff: |
Rückforderung des zu viel gezahlten Entgelts bei Tarifbeschäftigten |
hier: |
Wegfall der Bereicherung |
Bezug: |
Rundschreiben vom 27. Juli 2006 – D II 2 – 220 210 2/0 |
Aktenzeichen: |
D5-31002/28#10 |
Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 27. Juli 2006 (Az.: D II 2 – 220 210 2/0), das hiermit aufgehoben wird.
Im Falle der Überzahlung von Entgelt bitte ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen um die Beachtung der folgenden Grundsätze:
1. Rückzahlungsverpflichtung nach Bereicherungsrecht
Zu viel gezahltes Entgelt ist grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzufordern. Entgelt ist "zu viel gezahlt", soweit es ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, wobei unerheblich ist, ob der rechtliche Grund von Anfang an nicht bestanden hat oder erst später weggefallen ist. Entgelt im Sinne dieses Rundschreibens sind alle Geldleistungen, die der Arbeitgeber erbracht hat (z. B. Tabellenentgelt, Zulagen, Zuschläge, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss, Einmalzahlungen, Trennungsgeld, Reise- und Umzugskostenvergütung).
Eine Rückforderung des zu viel gezahlten Entgelts ist ausgeschlossen, soweit die/der Beschäftigte nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Dies ist nur dann der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem Vermögen mehr besteht, das ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre. Ein Wegfall der Bereicherung ist daher anzunehmen, wenn die/der Beschäftigte die rechtsgrundlose Leistung ersatzlos für Ausgaben verwendet hat, die sie/er sonst nicht gemacht hätte.
Von dem Fortbestehen einer Bereicherung ist hingegen in Konstellationen auszugehen, wenn die/der Beschäftigte mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart hat. Ebenso besteht die Bereicherung in Höhe der Befreiung von einer Verbindlichkeit fort, soweit die/der Beschäftigte mit dem Erlangten bestehende Schulden tilgt.
Bei geringen Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgelts spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das überzahlte Entgelt für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wird. Wird von der/dem Beschäftigten gegen einen Rückforderungsanspruch der Wegfall der Bereicherung eingewendet, kann dieser daher ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn das im jeweiligen Monat zu viel gezahlte Entgelt 10 v. H. des insgesamt zustehenden Bruttobetrages, höchstens aber 250 Euro brutto, nicht übersteigt.
Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 818 Abs. 4 BGB oder des § 819 BGB vorliegen. Wenn die /der Beschäftigte den Mangel des rechtlichen Grundes für zu viel gezahltes Entgelt kennt oder erfährt ihn später (positive Kenntnis), kann dem Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nicht entgegengesetzt werden (§ 818 Abs. 3 i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB).
Die im Tarifbereich im Unterschied zum Besoldungsbereich bestehende Geltendmachungspflicht der Einrede des Wegfalls der Bereicherung ist eine Konsequenz der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen; zur verschärften Haftung im Besoldungsbereich siehe § 12 Abs. 2 BBesG.
2. Tarifvertragliche Ausschlussfrist
Die tarifvertragliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD ist zu beachten. Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Bei Ansprüchen auf Rückforderung zu viel gezahlter Entgelte wird der Anspruch grundsätzlich im Zeitpunkt der Überzahlung fällig. Der Zahltag wird nach § 24 Abs. 1 TVöD bestimmt. Auf eine Kenntnis des Arbeitgebers, dass er überzahlt hat, kommt es nicht an.
Auf die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD kann sich die/der Beschäftigte jedoch nicht berufen, wenn sie/er es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Arbeitgeber Umstände mitzuteilen, die die Erhebung des Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist ermöglicht hätten. Zu einer solchen Mitteilung ist die/der Beschäftigte verpflichtet, wenn sie/er bemerkt hat, dass sie/er eine gegenüber sonst ungewöhnlich hohe Zahlung erhalten hat, deren Grund sie/er nicht klären kann. Die/der Beschäftigte kann sich auch nicht auf die Ausschlussfrist berufen, wenn eine Überzahlung allein darauf beruht, dass die/der Beschäftigte für die Entgeltzahlung maßgebliche Tatsachen verschweigt.
Die Geltendmachung muss den jeweiligen Rückzahlungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach und Rückzahlungsmodalitäten hinreichend deutlich bezeichnen, insbesondere ist der Anspruchszeitraum mit der für die/den Beschäftigte/n notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen5 . Die/der Beschäftigte muss aus der Geltendmachung erkennen können, aus welchem Sachverhalt und in welcher Größenordnung sie/er in Anspruch genommen werden soll. Die/der Beschäftige ist darüber zu unterrichten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen soll. Die Beschäftigte/den Beschäftigten ist auf die Möglic...