Unabhängig von der Berücksichtigung vorheriger einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung von Einstellungen nach Absatz 2 Satz 2 kann die Dienststelle nach Absatz 2 Satz 3 auch weitere Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Es handelt sich bei der Berücksichtigung förderlicher Zeiten um eine Kann-Vorschrift. Es liegt also im Ermessen der Dienststelle, ob und in welchem Umfang sie förderliche Zeiten anerkennt.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Personalgewinnung und -bindung die tarifrechtlichen Möglichkeiten von Absatz 2 und 6 kumulativ ausgeschöpft werden können.
Für Tarifbeschäftigte, deren Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen, besteht gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 TVöD außerdem zusätzlich die Möglichkeit, die Stufenlaufzeit zu verkürzen.
2.4.1 Voraussetzungen
Die Berücksichtigung von vorherigen beruflichen Tätigkeiten bei der Stufenzuordnung im Sinne von Absatz 2 Satz 3 setzt voraus, dass diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist, und dass die höhere Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist. Das Vorliegen der Anforderung "zur Deckung des Personalbedarfs" ist für jedes Bewerbungsverfahren individuell zu prüfen, festzustellen und aktenkundig zu machen. Die gleichlautende Anforderung zur "Deckung des Personalbedarfs" findet sich auch in den Hinweisen und Maßgaben zu Absatz 6; Vorweggewährung von Entgelt (Zulage) zur Gewinnung und Bindung (siehe Ziffer 6.1). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Personalbedarfs im Sinne der Vorschrift können sein:
- Es handelt sich um besonders gesuchte Berufsgruppen. Das ist insbesondere anzunehmen bei Berufen im MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik), sonstigen Spezialisten sowie bei Ärztinnen und Ärzten;
- bei dem zu besetzenden Arbeitsplatz liegt ein ortsbezogener Bewerbermangel vor;
- es liegen nur wenige Bewerbungen von geeigneten Bewerberinnen/Bewerbern vor.
In der Vorgängerfassung dieses Rundschreibens wurde auch der "tätigkeitsbezogene Mangel" genannt, dies ist nun in dem "sonstigen Spezialisten" (Nr. 1) aufgegangen.
An die Berücksichtigung förderlicher Zeiten sind geringere Anforderungen zu stellen als an die einschlägige Berufserfahrung; eine identische bzw. gleichartige vorherige Tätigkeit ist nicht erforderlich. Es ist auch unerheblich, ob die Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich gleichwertig waren. Das bedeutet, dass auch Tätigkeiten aus einer niedrigeren Entgeltgruppe als förderliche Zeiten ganz oder teilweise berücksichtigt werden können. Vorherige berufliche Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie für die übertragene Tätigkeit nützlich sind, indem sie die Qualität oder die Quantität der auszuübenden Tätigkeit zu steigern versprechen und dem Arbeitgeber in irgendeiner Weise zugutekommt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die bei den übertragenen Tätigkeiten gewonnenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen eine produktivere Arbeit erwarten lassen. Es ist weiterhin unerheblich, bei welchem Arbeitgeber die förderlichen Zeiten erbracht wurden und ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wurde. Auch ist unerheblich, ob die förderlichen Zeiten in einem oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben worden sind. Auch eine selbständige Tätigkeit kann eine förderliche berufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift sein; in der Praxis wird es sich dabei aber um Ausnahmefälle handeln. Be-rufserfahrungszeiten, die Beschäftigte erst in den Stand setzen, gleichwertige Tätigkeiten wie Ausgebildete auszuüben, sind nicht berücksichtigungsfähig. Daher sind auch Ausbildungszeiten für einen berufsqualifizierenden Abschluss keine förderlichen Zeiten, die zu einer höheren Stufenzuordnung führen können. Dagegen können auch hier Zeiten eines Berufspraktikums im Sinne des TVPöD berücksichtigt werden.
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der vorherigen beruflichen Tätigkeiten und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann Erfahrung aus den vorherigen Tätigkeiten verfällt. Die bisherige Tätigkeit darf jedoch nicht zeitlich so weit zurückliegen, dass schwerlich von einem Nutzen für die übertragene Tätigkeit ausgegangen werden kann; sie muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen. Die Hinweise in Ziffer 2.3.2 zur Entwertung vorheriger einschlägige Berufserfahrung durch Untätigkeit oder einer anderen Berufstätigkeit gelten entsprechend.
2.4.2 Rechtsfolge
Kann der Personalbedarf nicht gedeckt werden, liegt es im Ermessen der Dienststelle, vorherige förderliche Zeiten bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise zu berücksichtigen. Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Stufenzuordnung. Bei Berücksichtigung förderlicher Zeiten, werden Beschäftigte einer höheren Stufe ihrer Entgeltgruppe ...