Die Wiedereinstellung zum Bund (also vorheriges und neues Arbeitsverhältnis zum Bund) muss im unmittelbaren Anschluss an ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis zum Bund erfolgen, z. B. an ein vorheriges befristetes Arbeitsverhältnis. Zwischen den Arbeitsverhältnissen zum Bund darf also keine Unterbrechung vorliegen. Im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch mit folgenden Maßnahmen einverstanden:
- Allgemein arbeitsfreie Tage an Wochenenden und gesetzliche Feiertage, die zwischen dem Ablauf des vorherigen Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses liegen, sind unschädlich.
- Bei Einstellung im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden Beschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet, und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt, wenn es zu keiner längeren als sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.
Ein Arbeitsverhältnis zum Bund liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen ist. Erfasst werden übertariflich darüber hinaus insbesondere auch Arbeitsverhältnisse in der mittelbaren Bundesverwaltung (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben), ferner bei den Fraktionen des Deutschen Bundestages. Ebenfalls übertariflich erfasst sind Arbeitsverhältnisse mit institutionell geförderten Zuwendungsempfängern des Bundes, sofern diese den TVöD anwenden und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 v. H. beträgt. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber, etwa einem Land oder einer Kommune, erfüllt nicht die Voraussetzung von Absatz 2 Satz 4.
Die Beschäftigten müssen aus dem unmittelbar vorherigen Arbeitsverhältnis über einschlägige Berufserfahrung für die neue Tätigkeit verfügen. Es gelten dieselben Anforderungen an die "einschlägige Berufserfahrung" wie zu Absatz 2 Satz 2, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen in Ziffer 2.3.1.1 und 2.3.1.2 verwiesen wird. War die auszuübende Tätigkeit in dem vorherigen Arbeitsverhältnis einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet, können die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 somit nicht vorliegen.