Bei den Angestellten ergibt sich die Zuordnung der einzelnen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen ebenfalls aus Anlage 2 TVÜ-Länder. Dabei kann wie folgt unterschieden werden:
- Für die Entgeltgruppe 2 sowie die Entgeltgruppen 9 bis 15 richtet sich die Zuordnung ebenfalls nach der übertragenen Tätigkeit und der zugeordneten Vergütungsentwicklung. Bei Tätigkeitsmerkmalen ohne Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg wird demnach die zum Stichtag einschlägige Vergütungsgruppe zugrunde gelegt; dies gilt bei Lehrkräften auch für die Überleitung der sog. Erfüller, für die es bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis - wie auch als Beamte - grundsätzlich keinen vorhersehbaren Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gibt. Sieht die Vergütungsordnung oder sehen die Lehrer-Richtlinien der TdL dagegen für die einschlägige Fallgruppe Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege vor, wird in der Anlage 2 TVÜ-Länder vorgegeben, an welche "Aufstiegskette" anzuknüpfen ist und ob es darauf ankommt, ob die/der Beschäftigte zum Überleitungszeitpunkt Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege erreicht hat.
- Für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 ist allein die Vergütungsgruppe am 31. Oktober 2006 entscheidend. Ob die einschlägige Fallgruppe weitere Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege vorsieht oder im Wege eines solchen Aufstiegs erreicht wurde, spielt für die Zuordnung keine Rolle.
Die vorstehenden Grundsätze lassen sich durch folgende Beispiele verdeutlichen:
Beispiel 1:
Eine Verwaltungsangestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII Fallgruppe 1b ist am 1. April 2006 im Wege des Aufstiegs in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c aufgerückt. Sie wird daher nach Anlage 2 TVÜ mit ihrer im Oktober 2006 maßgeblichen Vergütungsgruppe BAT VII der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.
Beispiel 2:
Der Aufstieg der in Beispiel 1 genannten Verwaltungsangestellten steht erst am 1. April 2007 an, am 31. Oktober 2006 ist sie (noch) in Vergütungsgruppe BAT VIII eingruppiert. Nach Anlage 2 TVÜ erfolgt die Zuordnung in dieser Konstellation zur Entgeltgruppe 3. Der "spätere Aufstieg" ist nach § 8 Abs. 1 TVÜ erst zum individuellen "Aufstiegszeitpunkt" zu berücksichtigen (hier 1. April 2007).
Beispiel 3:
Eine Verwaltungsangestellte der Vergütungsgruppe BAT IVa Fallgruppe 1a ist am 1. April 2006 im Wege des Fallgruppenaufstieges in die Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 1b aufgerückt. Entsprechend Anlage 2 TVÜ wird sie zum 1. November 2006 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.
Beispiel 4:
Abweichend von Beispiel 3 steht der Aufstieg der dort genannten Verwaltungsangestellten erst zum 1. April 2007 an. Anders als nach der Systematik in Beispiel 2 erfolgt die Zuordnung hier nicht zu der niedrigeren, sondern zu derselben Entgeltgruppe. Die Verwaltungsangestellte wird also ebenfalls der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Der "spätere Aufstieg" ist nach § 8 Abs. 2 TVÜ erst zum individuellen "Aufstiegszeitpunkt" (hier 1. April 2007) durch Neuberechnung des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen.
Beispiel 5:
Der Verwaltungsangestellten aus Beispiel 3 ist eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe BAT IVa Fallgruppe 1b übertragen worden. Diese Tätigkeit eröffnet nicht den Aufstieg in die Vergütungsgruppe BAT III. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 10.
Der TVÜ ordnet auf Grundlage der Eingruppierung / Einreihung bei Überleitung die Beschäftigten anhand der Anlage 2 TVÜ-Länder einer neuen Entgeltgruppe zu. Wird nachträglich festgestellt, dass die Eingruppierung unzutreffend gewesen ist, bleiben die allgemeinen arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen - insbesondere die Regelungen der korrigierenden Rückgruppierung - unberührt.
Beschäftigte mit außer- bzw. übertariflicher Vergütung (z. B. Angestellte im Vorzimmerdienst), werden nicht mit ihrer außer- bzw. übertariflichen Vergütung in den TV-L übergeleitet. Vielmehr erfolgt auch die Überleitung in diesen Fällen im Wege einer außer- bzw. übertariflichen Maßnahme. Besteht daneben eine tarifliche Eingruppierung, so bedeutet dies für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L: Es muss sowohl eine Zuordnung nach der tariflichen als auch eine (übertarifliche) Zuordnung nach der außer- bzw. übertariflichen Eingruppierung vorgenommen werden. Solange die außer- bzw. übertarifliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist allerdings allein die dieser Tätigkeit entsprechende Zuordnung maßgeblich. Deshalb ist es möglich, die Zuordnung der tariflichen Eingruppierung erst dann zu bestimmen, wenn die außer- bzw. übertarifliche Vergütung endet und die tarifliche Eingruppierung wieder auflebt.
Erhalten Beschäftigte am 31. Oktober 2006 eine persönliche Zulage für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter, ist für die Überleitung die Vergütungs- bzw. Lohngruppe maßgeblich, in die die Beschäftigten eingruppiert sind; sie erhalten aber ab dem 1. November 2006 eine Besitzstandszulage nach Maßgabe des § 10 TVÜ.