Eines der zentralen Themen der Tarifrunde 2012 war die Forderung der Gewerkschaften, die Auszubildenden nach dem Abschluss der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Diese Forderung wurde sowohl für die Auszubildenden nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – als auch für die Auszubildenden nach dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – erhoben.
Dabei bestand im Hinblick auf die demografische Entwicklung und den weiter enger werdenden Arbeitsmarkt bei der Gewinnung von Fachkräften das Interesse auch der Arbeitgeberseite an attraktiven Ausbildungsbedingungen, wozu auch eine tarifvertragliche Verpflichtung auf Übernahme der Auszubildenden im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung beiträgt. Auf der anderen Seite galt es Regularien zu entwickeln, die auch weiterhin eine Ausbildung über Bedarf, so wie sie in bestimmten Bereichen weiter stattfindet, ermöglichen.
Die tariflichen Neuregelungen setzen daher für das Eingreifen der Übernahmeverpflichtung das Vorliegen eines dienstlichen bzw. betrieblichen Dauerbedarfs zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung voraus. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Beendigung der Ausbildung eine freie und besetzbare Stelle bzw. ein freier und zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden ist, die bzw. der eine Weiterbeschäftigung auf Dauer zulässt. Dabei kommt es nur auf freie und besetzbare Stellen bzw. Arbeitsplätze an, die eine ausbildungsadäquate unbefristete Beschäftigung bereits zum Zeitpunkt der erfolgreichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermöglichen.
Ist dies der Fall, erfolgt zunächst eine Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis von zwölf Monaten, an das sich bei Bewährung des ehemaligen Auszubildenden eine unbefristete Beschäftigung anschließt. Selbstverständlich bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, einen Auszubildenden im Anschluss an seine Berufsausbildung sofort in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Die Vorschaltung eines zunächst (sachgrundlos) befristeten Arbeitsverhältnisses von zwölf Monaten (eine kürzere Dauer ist im Rahmen von § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – nicht zulässig) ist auch deshalb erfolgt, da in einem vorhergehenden Berufsausbildungsverhältnis verbrachte Zeiten auf die sechsmonatige Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen sind (Urteil des BAG vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - BB 1986, 1504), eine Lösung des Arbeitsverhältnisses mithin bei einer nahtlosen unbefristeten Weiterbeschäftigung nur mittels einer sozial gerechtfertigten Kündigung möglich wäre.
Ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung kein Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung gegeben oder keine dies ermöglichende entsprechende freie und besetzbare Stelle bzw. kein dies ermöglichender freier und besetzbarer Arbeitsplatz vorhanden, besteht keine Verpflichtung zur Übernahme nach § 16a TVAöD. Dies gilt auch dann, wenn eine lediglich befristete Weiterbeschäftigung möglich wäre. Die Tarifvertragsparteien haben dies durch die Vereinbarung einer Protokollerklärung zu § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – ausdrücklich klargestellt, die folgenden Wortlaut hat:
"Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich." |
Besteht keine Verpflichtung zur Übernahme von Auszubildenden nach § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil –, entscheidet der Arbeitgeber, ob er dem Auszubildenden ein befristetes Weiterbeschäftigungsangebot unterbreiten will.
Die Neuregelung der Übernahme von Auszubildenden gemäß § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – gilt für alle Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 enden. Mit Ablauf des 28. Februar 2014 tritt § 16a TVAöD außer Kraft.
1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Die Weiterbeschäftigung nach § 16a TVAöD, zunächst befristet für die Dauer von zwölf Monaten und bei Bewährung des ehemaligen Auszubildenden in diesem befristeten Arbeitsverhältnis in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, setzt voraus
- das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung,
- einen dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarf an der Weiterbeschäftigung des ehemaligen Auszubildenden auf Dauer zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung,
- eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht,
- keine entgegenstehenden personenbedingten, verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründe,
- erforderlichenfalls eine Auswahlentscheidung unter mehreren Auszubildenden, wobei die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen sind,
- die Zustimmung des Personal- bzw. Betriebsrats.
1.2 Abschlussprüfung
Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung ist die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung durch Bestehen der Abschlussprüfung. Darauf, mit welcher Note die Abschlussprüfung bestanden wird, kommt es an, wenn nicht für alle Auszubildenden eines Ausbildungsjahrgangs ein Bedarf für eine dauerhafte Weiterbeschäftigung gegeben ist und d...