Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Frauenbeauftragte; Zusage nach § 24 BAT; Vergütungsanspruch eines Frauenbeauftragten; Vorübergehende höherwertige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall der Tätigkeit einer Frauenbeauftragten nach dem HGIG, die als solche vorübergehend überwiegend die Vergütungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b BAT erfüllt und deshalb Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 24 BAT hat.
Normenkette
BAT § 24
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Entscheidung vom 14.10.1997; Aktenzeichen 4 Ca 223/97) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. Oktober 1997 – 4 Ca 223/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 14.500,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Vergütungsanspruch für ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte in der Form der Zahlung einer monatlichen Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 BAT hat.
Die Klägerin ist seit 1980 bei dem beklagten Land beschäftigt, seit dem 1. Juni 1993 als Verwaltungsangestellte in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
Nach Inkrafttreten des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz – HGIG) wurde die Klägerin im Mai 1994 zur Frauenbeauftragten bestellt. Ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte macht nach einer im März 1995 erstellten Arbeitsplatzbeschreibung Kopie Bl. 82 ff. d.A.) unstreitig mindestens 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit aus. Sie wird seitdem nach VergGr. V c der Anlage 1 a zum BAT vergütet. Mit Schreiben vom 3 April 1996 (Kopie Bl. 5 f. d.A.) beantragte die Klägerin erfolglos eine höhere Vergütung nach VergGr. III BAT, ersatzweise nach VergGr. IV a, IV b oder V b BAT.
In einem Schreiben vom 14. Januar 1997 an das Regierungspräsidium Gießen Kopie Bl. 196 f. d.A.) stellte der Dienststellenleiter die Mitwirkung und Beteiligung der Klägerin als Frauenbeauftragte bei personellen Maßnahmen und im Rahmen von Dienstvereinbarungen für die Jahre 1994, 1995 und 1996 fallmäßig wie folgt dar:
Beteiligung Personalwesen |
1994 |
1995 |
1996 |
Abordnungen |
1 |
7 |
14 |
Beförderung zum Amtmann |
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1 |
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Befristete Weiterbeschäftigung |
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1 |
Bewährungsaufstieg Angestellte |
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3 |
6 |
Bewährungsaufstieg Arbeiter |
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4 |
4 |
Einstellung einer Aushilfe |
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1 |
Einstellung einer Erziehungsurl.vertretung |
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2 |
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit |
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1 |
Gewährung einer Zulage für Angestellte |
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1 |
Gewährung einer Zulage für Sozialarbeiter |
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2 |
Höhergruppierung Angestellte |
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3 |
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Weiterbeschäftigung nach Ausbildung |
1 |
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Übernahme in ein unbefristetes |
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Arbeitsverhältnis |
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1 |
Übertragung höherwertiger Tätigkeiten |
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1 |
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Umgruppierung |
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6 |
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Umsetzung innerhalb der HEAE |
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3 |
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Verkürzung der Arbeitszeit |
2 |
2 |
2 |
Verlängerung Erziehungsurlaubsvertretung |
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1 |
1 |
Versetzungen |
2 |
1 |
1 |
Wechsel vom Arbeiter- ins Angestelltenverh. |
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1 |
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Wiedereinstellung |
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1 |
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Zeitaufstieg Arbeiter |
3 |
1 |
4 |
Zuweisung Rivers-Barracks |
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5 |
Beteiligung Dienstvereinbarung gleitende |
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Arbeitszeit |
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1 |
2 |
Dienstvereinbarung Küche |
1 |
1 |
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Dienstvereinbarung Pforte |
1 |
4 |
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Beschaffung von DV-Geräten |
1 |
1 |
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Mit der am 29. April 1997 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte eine monatliche Zulage gemäß § 24 BAT zu zahlen, mit der die Differenz zwischen VergGr. V c und IV a BAT ausgeglichen werde. Hilfsweise hat sie die Zahlung der Differenzbeträge zwischen VergGr. V c und IV b BAT für begründet gehalten und gemeint, die Tätigkeit in der Funktion als Frauenbeauftragte sei als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Über die Merkmale der VergGr. V c BAT hinaus erfülle ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte die Merkmale der VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT, insbesondere weil wegen der gemäß § 18 HGIG übertragenen Breite des Aufgabengebietes und der Vielzahl der anfallenden Tätigkeiten bereits überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien. Auch wegen der Mitwirkung bei Personalentscheidungen müsse sie über die jeweiligen berufsspezifischen Qualifikationen und Kenntnisse verfügen. Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, die besondere Verantwortung im Sinne der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT ergebe sich vornehmlich daraus, dass ihre Tätigkeit unmittelbare Auswirkungen auf den Behördenapparat, insbesondere auf die personelle Besetzung, und damit erheblichen Einfluss auf die Beschäftigungsverhältnisse Dritter, nicht zuletzt im Hinblick auf die Gestaltung und die Einhaltung des Frauenförderplanes habe. Schließlich hat die Klägerin gemeint, ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte sei auch von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IV a BAT geprägt.
Die Klägeri...