Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 11.11.1997; Aktenzeichen 2 Ca 659/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.11.1997 – 2 Ca 659/97 – abgeändert.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Widerruf einer übertariflichen Zulage.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Sie befaßt sich mit Antriebstechnik und betreibt u. a. Betriebe in E und A In E stellt sie Getriebe, Kupplungen und Bremsen sowie Kleinmotoren her und unterhält einen Kundendienst. Am Standort A ist der Bereich Elektronik angesiedelt. Im April 1998 waren am Standort E etwa 740 Arbeitnehmer beschäftigt. Sowohl in E wie auch in A bestehen Betriebsräte.
Die Klägerin begann am 01.08.1969 ihre Ausbildung bei der Beklagten. Nach Beendigung der Ausbildung übernahm die Beklagte sie zum 01.05.1972 als kaufmännische Angestellte. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung.
§ 2 des Arbeitsvertrags vom 07.06.1972 weist das Gehalt wie folgt aus:
„… erhält ein Tarifgehalt in Höhe von |
DM … |
außerdem eine freiwillige, außertarifliche Sonderzulage I in Höhe von |
DM … |
und eine freiwillige, außertarifliche Sonderzulage II in Höhe von |
DM … |
|
DM … |
+ 3 % freiwillige Treueprämie nach dreijähriger Firmenzugehörigkeit in Höhe von |
DM … |
Das monatliche Bruttogehalt beträgt somit |
DM …” |
Während das Tarifgehalt und die Sonderzulage I betragsmäßig ausgewiesen sind, ist dies bei der Sonderzulage II und der Treueprämie nicht der Fall.
Zur Treueprämie heißt es weiter im Arbeitsvertrag:
„Eine Treueprämie ist eine freiwillige und widerrufliche Sonderzulage.”
In der Folgezeit vereinbarten die Parteien am 09.11.1984, 07.06.1989, 05.06.1991 sowie am 25.05.1993 Vertragsänderungen. Grundlage dieser Vertragsänderungen war jeweils der Umstand, daß die Klägerin andere Tätigkeiten übernahm, wodurch sich zum Teil auch ihre Gehaltsgruppe änderte. In den genannten Vertragsänderungen ist neben der Festlegung des neuen Tätigkeitsfeldes und der Eingruppierung jeweils eine detaillierte Gehaltsaufgliederung, geordnet nach Tarifgehalt und einzelnen Zulagen, aufgeführt. Die Treueprämie ist darin jeweils als „Treueprämie von 3 % nach dreijähriger Firmenzugehörigkeit (vollendete Kalenderjahre)” ausgewiesen. Im Anschluß an diese Gehaltsaufgliederung befindet sich jeweils ein Hinweis, wonach die bisher geltende Gehaltsaufgliederung hiermit ungültig wird.
Die Beklagte erlitt in den Geschäftsjahren von 1990/1991 bis 1995/1996 Betriebsverluste in Höhe von rund 39 Millionen DM. Im Jahre 1991/1992 wurde das Personal im Betrieb E um über 200 Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Sozialplans reduziert. In einer Betriebsvereinbarung vom 25.06.1993 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Abbau übertariflicher Leistungen, die die Treueprämie jedoch nicht betraf. Im März 1996 wurde im Betrieb E erneut ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart, der zur Entlassung von etwa 70 Arbeitnehmern führte.
Mit Schreiben vom 16.09.1996 widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin wie auch gegenüber allen anderen im Betrieb E beschäftigten Arbeitnehmern die Zahlung der Treueprämie unter Beachtung der jeweils individuellen Kündigungsfrist. Den Betriebsrat beteiligte sie nicht. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Am Standort A, wo ebenfalls eine Treueprämie gezahlt wurde, die ihre rechtliche Grundlage in einer Betriebsvereinbarung hatte, kündigte die Beklagte diese Betriebsvereinbarung. Der Gesamtbetrag der von der Beklagten im Betrieb E geleisteten Treueprämie betrug im September 1996 98.245,42 DM. In dem am 30.04.1997 abschließenden Geschäftsjahr 1996/1997 erzielte die Beklagte einen Überschuß von 8,7 Millionen DM und im Geschäftsjahr 1997/1998 einen Überschuß von ca. 34 Millionen DM.
Die Beklagte zahlt an insgesamt 19 Arbeitnehmer in ihrem E Betrieb weiterhin übertarifliche Zulagen in unterschiedlicher Höhe.
Die Klägerin erhielt seit April 1997 die Treueprämie nicht mehr. Seit dem 01.05.1997 ist sie für die Firma L Kleinmotoren GmbH & Co. KG in E tätig. Auf dieses Arbeitsverhältnis sind die zuvor bei der Beklagten geltenden Arbeitsbedingungen anwendbar.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, durch die in den Vertragsänderungen vereinbarte Unwirksamkeitserklärung der alten Gehaltsaufgliederung habe sie einen unwiderruflichen Rechtsanspruch auf Zahlung der Treueprämie erworben.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß der Widerruf der Treueprämie gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 19.09.1996 rechtsunwirksam ist;
- die Beklagte zu verpflichten, ihr über den 31.03.1997 hinaus eine Treueprämie in Höhe von 3 % auf den Effektivloh...