Informationen über diesen Tarifvertrag
Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler
Datum: 21. April 1986
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden
(i. d. F. TV vom 29. Oktober 2001 zur Änderung von Urlaubsgeldtarifverträgen)
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Schülerin/Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie/er
1. am 1. Juli im Ausbildungsverhältnis steht
und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe, Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege, Auszubildender, Praktikant, Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat im öffentlichen Dienst gestanden hat
und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Ausbildungsvergütung hat.
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Frist für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Ausbildung im unmittelbaren Anschluß an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit – oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit – in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
(2) Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Protokollerklärungen:
1. Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
2. Das Ausbildungs- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertags erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.
3. Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
4. Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, an denen das Ausbildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestanden hat. Es ist jedoch unschädlich, wenn die Schülerin/der Schüler in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung ihres/seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
§ 2 Höhe des Urlaubsgeldes
Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 Euro.
§ 3 Anrechnung von Leistungen
Wird der Schülerin/dem Schüler aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Ausbildungsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Träger der Ausbildung oder aus Mitteln des Trägers der Ausbildung gewährt, ist der der Schülerin/dem Schüler zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
§ 4 Auszahlung
(1) Das Urlaubsgeld wird mit der Ausbildungsvergütung für den Monat Juli ausgezahlt.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit der ersten Ausbildungsvergütung nach Wiederaufnahme der Ausbildung ausgezahlt.
(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen.
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.