Der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 regelt in Nr. 1.4, dass die Umlagefinanzierung auch nach dem Systemwechsel beibehalten wird; sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen durch Kapitaldeckung abgelöst werden. Bei der VBL wird die Zusatzversorgung weiterhin vollständig im Umlageverfahren finanziert. Hinsichtlich der Umlageentrichtung hat sich durch den Systemwechsel in der Zusatzversorgung keine Änderung in der bisherigen Verfahrensweise ergeben.
Die monatlichen Umlagen sind vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen. Sie werden zum Zeitpunkt der Auszahlung des ZVE fällig und sind unverzüglich zu zahlen. Als Umlage ist ein bestimmter Vomhundertsatz des ZVE zu entrichten.
Anzumerken ist, dass damit die seit 1. Januar 1999 geltende Regelung, wonach Anhebungen des Umlagesatzes über 5,2 v.H. jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu tragen waren, weggefallen ist.
Was die Finanzierung der Pflichtversicherung bei der VBL anbetrifft, ist zu unterscheiden zwischen dem Abrechnungsverband West (alte Bundesländer) und dem Abrechnungsverband Ost (neue Bundesländer). Die finanzielle Ausgangslage ist in diesen beiden Abrechnungsverbänden grundverschieden.
4.2.1 Abrechnungsverband Ost
In dem erst sei 1997 bestehenden Abrechnungsverband Ost ist das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bzw. zwischen vorhandenem Vermögen und Leistungsansprüchen und Anwartschaften wesentlich günstiger als im Abrechnungsverband West. Hier wäre eine raschere Umstellung vom Umlageverfahren auf eine kapitalgedeckte Finanzierung vorstellbar.
Der Umlagesatz lag bis 31. Dezember 2002 bei 1 v.H.; eine Arbeitnehmerbeteiligung war nicht vorgesehen. In der Lohnrunde 2002/2003 einigten sich die Tarifvertragsparteien jedoch auf die Einführung eines Arbeitnehmerbeitrags von zunächst 0,2 v.H. ab 1. Januar 2003. Dies wurde mit der Einfügung des neuen § 37a ATV durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum ATV vom 31. Januar 2003 umgesetzt, der ferner eine Anhebung des Arbeitnehmerbeitrags auf 0,5 v.H. ab 1. Januar 2004 vorsieht. Zudem ist bestimmt, dass für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben wird, sich der Arbeitnehmerbeitrag zeitgleich um 0,2 Prozentpunkte erhöht. Wird der Bemessungssatz nicht in vollen Prozentpunkten angehoben, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig.
Der Arbeitnehmerbeitrag wird derzeit im Rahmen des Umlageverfahrens erhoben. Es ist jedoch noch nicht abschließend geregelt, ob der Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung Ost künftig weiterhin im Rahmen des Umlageverfahrens oder im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens zu zahlen ist. Bis zur endgültigen Klärung erfolgt eine Finanzierung im Umlageverfahren.
Der Grenzwert für die Pauschalversteuerung der Umlage beträgt unverändert 89,48 EUR. Sanierungsgelder werden im Abrechnungsverband Ost nicht erhoben.
4.2.2 Abrechnungsverband West
Im Abrechnungsverband West liegen die Verhältnisse anders. Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesystem bei weitem nicht durch vorhandenes Kapital gedeckt sind, kommt eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System auf absehbare Zeit nicht in Betracht; dies bleibt ein langfristiges Ziel. Die Umlagefinanzierung muss daher zunächst beibehalten werden.
Für den Abrechnungsverband West haben die Tarifvertragsparteien daher die Eckpunkte für die künftige Finanzierung festgelegt. Zur Umsetzung dieser Finanzierungsregelungen hat der Verwaltungsrat der VBL am 1. Februar 2002 die 41. Änderung der Satzung und einen satzungsergänzenden Beschluss bezüglich der vorläufigen Erhebung des Sanierungsgelds gefasst.
Im Einzelnen gilt danach Folgendes
- Anhebung des Umlagesatzes auf 7,86 %;
- der Arbeitgeberanteil bleibt bei 6,45 %;
- der Arbeitnehmeranteil wird von 1,25 % auf 1,41 % erhöht;
- der Grenzwert für die Pauschalversteuerung wird auf 92,03 EUR angehoben;
- Die Arbeitgeber müssen pauschale Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % entrichten.
Diese Änderungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getreten.
4.2.3 Sonderregelung für Entgelte über der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O nach § 39 ATV
§ 39 ATV wurde durch den 2. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12. März 2003 neu gefasst. Insbesondere wurde dabei geregelt, dass künftig im Bereich des Bundes und der Länder entweder eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV oder ein Beitrag von 8 v.H. in die freiwillige Versicherung nach § 39 Abs. 1 TV zu entrichten ist. Neu ist ferner, dass auch für Beschäftigte, deren Startgutschrift sich nach § 33 Abs. 2 ATV (rentennahe Jahrgänge) berechnet, unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 ATV eine freiwillige Versicherung zu begründen ist. Der bisherige Ausschluss dieses Personenkreises hat sich als nicht sachgerecht erwiesen.
4.2.3.1 Zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV
Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort:
Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung...