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Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat zur Konkretisierung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV [1]) zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hoch-pathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, "Vogelgrippe") folgende Erkenntnisse ermittelt.
Die nachfolgend aufgeführten speziellen Maßnahmen sind im Arbeitsschutzgesetz, der Biostoffverordnung und den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100, 260, 462 und 500 sowie dem Gefahrgutrecht (ADR) vorgeschrieben. Die Empfehlung ist somit eine Hilfestellung, die die geltenden rechtsverbindlichen Regelungen für das Auftreten von hochpathogener aviärer Influenza zusammenfasst und konkretisiert.
1 Allgemeines
(1) Das Risiko eines Auftretens der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) muss weiterhin in Europa als hoch angesehen werden. Neben der Möglichkeit der Einschleppung der Viren über Wild- bzw. Zugvögel und ggf. auch über illegalen Handel ist es auch möglich, dass die Viren sich bereits endemisch in Europa etabliert haben. Dies birgt das ganzjährige Risiko eines Eintrags der Erreger in Nutzgeflügelbestände mit entsprechender Verschleppung zwischen Haltungen (Sekundärausbrüche).
(2) Die durch diese für die Mehrzahl der Vogelarten hochpathogenen Erreger verursachte Tierseuche wird auch als Klassische Geflügelpest bezeichnet und wird durch unterschiedliche Stämme der Influenza-A-Virus Subtypen H5 oder H7 verursacht. Alle Geflügel- und die Mehrzahl der Wildvogelarten sind empfänglich. Der Verlauf der Seuche ist bei manchen Nutzgeflügelarten, insbesondere Hühnervögeln, sehr verlustreich. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oftmals der Begriff "Vogelgrippe" verwendet, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass dieser Begriff sowohl hochpathogene als auch niedrigpathogene Viren umfasst.
(3) Die Gefahr einer Infektion mit HPAI-Viren wird für den Menschen derzeit als gering angenommen. Sie darf aber vor dem Hintergrund der weltweit bereits aufgetretenen humanen Erkrankungs- und Todesfälle nicht vernachlässigt werden. Nach bisherigen Erfahrungen werden aviäre Influenzaviren, wenn überhaupt, nicht effektiv von Mensch zu Mensch übertragen.
2 Zielsetzung
Das Auftreten der HPAI bei freilebenden Wildvögeln und in Wirtschaftsgeflügelbeständen, in nicht kommerziellen Geflügelhaltungen sowie in Zoos und Tierparks stellt eine Ausnahmesituation dar, wobei Belange der Tierseuchenbekämpfung, des allgemeinen Infektionsschutzes und des Arbeitsschutzes gleichermaßen betroffen sind. Die vorliegende Empfehlung dient der Unterstützung der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Gefährdung und der Festlegung der Schutzmaßnahmen aus Sicht des Arbeitsschutzes. Mit den beschriebenen Maßnahmen wird gleichzeitig einer Verschleppung der Krankheitserreger vorgebeugt, sodass die Regelungen auch der Tierseuchenbekämpfung und dem allgemeinen Infektionsschutz Rechnung tragen.
3 Anwendungsbereich
(1) Diese Empfehlung konkretisiert die Anforderungen der BioStoffV und findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte in direkten Kontakt mit hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAI-Viren) oder anderen niedrigpathogenen, jedoch zoonotischen aviären Influenzaviren der Risikogruppe 3 gemäß TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen" [2] kommen können.
(2) Für Personen, die nicht unmittelbar dem Geltungsbereich der BioStoffV unterliegen, wird empfohlen, diese Empfehlung analog anzuwenden.
(3) Die Empfehlung findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung, weil nicht mit einer Gefährdung von Beschäftigten zu rechnen ist:
- Tätigkeiten mit Kontakt zu niedrigpathogenen Erregern der aviären Influenza, sofern sie gemäß TRBA 462 in die Risikogruppe 2 eingestuft sind [2],
- Einsammeln verendeter Wildvögel, wenn kein konkreter Verdacht auf eine Infektion mit HPAI-Viren besteht (im Zweifelsfall wird die Kontaktaufnahme mit dem örtlich zuständigen Veterinäramt angeraten).
In diesen Fällen sind die allgemeinen Hygieneregeln TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" zu beachten [3]. Weitere Informationen u. a. zur Hygiene enthalten die TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" [4] und die TRBA 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten" [5].
(4) Für Tätigkeiten mit Erregern der Klassischen Geflügelpest in Forschungs- oder Diagnostiklaboratorien finden die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" [6] bzw. die TRBA 120 "Versuchstierhaltung" Anwendung [7].
(5) Für die Untersuchung, Behandlung, Pflege und den Transport von Personen, die als Verdachtsfall oder bestäti...