(1)
a) |
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder im Fall der Bundesrepublik Deutschland einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder im Fall der Bundesrepublik Deutschland der anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. |
b) |
Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa) |
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder |
bb) |
nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. |
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(2)
a) |
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder im Fall der Bundesrepublik Deutschland einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder im Fall der Bundesrepublik Deutschland der anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. |
b) |
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. |
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder im Falle der Bundesrepublik Deutschland einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, ist Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Haushaltsmitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
(5) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen, die vom Goethe-Institut oder vom Deutschen Akademischen Austauschdienst der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. 2Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. 3Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.