Die während des Elterngeldbezugs oder der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung ist sozialversicherungsrechtlich nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Beschäftigung bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber handelt. Besonderheiten können sich ergeben, wenn es sich bei dieser zulässigen Teilzeitbeschäftigung um eine geringfügig entlohnte oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.
6.3.1 Versicherungspflichtige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber
Wird während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen, ist eine Ende-Meldung abzugeben. Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. Nach Beendigung einer solchen Beschäftigung ist erneut eine Beginn-Meldung abzugeben, sofern weiterhin oder erneut Elternzeit besteht.
Für die beim gleichen Arbeitgeber im Rahmen der zulässigen Beschäftigungsstunden ausgeübte Beschäftigung liegt Versicherungspflicht vor. Diese Beschäftigung ist wie jede andere versicherungspflichtige Beschäftigung zu beurteilen. Bei den abzugebenden Meldungen ist zu beachten, dass nach Wiederaufnahme der Beschäftigung das erzielte Arbeitsentgelt nur in Form der Jahresmeldung zu melden ist. Eine Anmeldung ist bei Aufnahme der Beschäftigung nur erforderlich, wenn sich der Beitrags- oder Personengruppenschlüssel ändert.
Eintreten von Versicherungspflicht durch Teilzeitbeschäftigung
Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.000 EUR beschäftigt. Die Mutterschutzfrist vor der Geburt beginnt am 5.3.2024. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes endet am 15.6.2024. Im Anschluss daran beginnt die Elternzeit. Am 1.9.2024 beginnt die Arbeitnehmerin beim bisherigen Arbeitgeber A eine zulässige Teilzeitbeschäftigung (25 Stunden wöchentlich bei einem Arbeitsentgelt von 1.500 EUR monatlich).
Ergebnis: Die Arbeitnehmerin ist aufgrund der Beschäftigung vom 1.9.2024 an wieder versicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen. Folgende Meldungen sind abzugeben:
1. Unterbrechungsmeldung, Abgabegrund |
51 |
Beschäftigungszeit |
1.1. – 4.3.2024 |
Personengruppenschlüssel |
101 |
Beitragsgruppenschlüssel |
1111 |
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt |
6.400 EUR |
2. Beginn-Meldung Elternzeit |
17 |
Beginn Elternzeit |
16.6.2024 |
3. Ende-Meldung Elternzeit |
37 |
Beginn und Ende der Elternzeit |
16.6. – 31.8.2024 |
4. Jahresmeldung, Abgabegrund |
50 |
Beschäftigungszeit |
1.9. – 31.12.2024 |
Personengruppenschlüssel |
101 |
Beitragsgruppenschlüssel |
1111 |
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt |
6.000 EUR |
Bei Aufnahme der Beschäftigung zum 1.9.2024 ist keine Meldung zu erstatten, weil sich weder die Beitragsgruppe noch der Personengruppenschlüssel ändert. Auch ein anderer meldepflichtiger Tatbestand liegt nicht vor.
6.3.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden. Bezüglich der melderechtlichen Folgen sind Besonderheiten zu beachten. Speziell auf die Elternzeit-Meldungen wirkt sich ein Minijob während der Elternzeit nicht aus.
Für ausschließlich geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber keine Elternzeit-Meldung abgeben.
6.3.3 Krankenkassenwechsel und Beendigung der Beschäftigung während der Elternzeit
Bei einem Krankenkassenwechsel ist zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der abgebenden Krankenkasse eine Ende-Meldung und der aufnehmenden Krankenkasse eine Beginn-Meldung abzugeben. Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.