Rz. 28
Abs. 3 und 4 enthalten Regelungen zur Anrechnung des Einkommens der Witwe bzw. des Witwers beim Zusammentreffen mit der Hinterbliebenenrente und die Rangfolge der Anrechnung bei Anspruch auf mehrere Arten von Hinterbliebenenrenten. Zusammentreffen bedeutet, dass Einkommensbezug und Rentenbezug zeitlich parallel laufen müssen.
2.3.1 Ermittlungsregel §§ 18a bis 18e SGB IV (Satz 1)
Rz. 29
Zunächst ist gemäß Abs. 3 Satz 1 der anrechenbare Teil des Einkommens nach den §§ 18a bis 18e SGB IV zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Einkommensarten sind in § 18a SGB IV aufgeführt. Wie die Höhe des zusammentreffenden Einkommens zu ermitteln ist, regelt § 18b SGB IV. Weitere Modalitäten der Einkommensermittlung regeln die §§ 18d bis 18e SGB IV.
Rz. 30
Änderungen des anzurechnenden Einkommens sind nach § 18d SGB IV bei der folgenden Rentenanpassung am 1.7. nach Maßgabe von § 18b SGB IV zu berücksichtigen. Einkommensminderungen können aber nach Maßgabe von § 18d Abs. 2 SGB IV unmittelbar nach Eintritt der Änderung berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 10 % geringer ist als das berücksichtigte Einkommen.
2.3.2 Freibetrag (Satz 2)
Rz. 31
Der anrechenbare Betrag wird verringert durch den allgemeinen Freibetrag nach Abs. 3 Satz 2 i. H. d. 26,4fachen des aktuellen Rentenwertes in der Rentenversicherung (vgl. zum aktuellen Rentenwert § 255e SGB VI und die dortige Komm.).
2.3.3 Erhöhungsregel – waisenrentenberechtigtes Kind (Satz 3)
Rz. 32
Dieser erhöht sich um den Freibetrag nach Abs. 3 Satz 3 für jedes waisenrentenberechtigte Kind um das 5,6fache. Hier wird allein die Waisenrentenberechtigung des Kindes vorausgesetzt. Die Witwe bzw. der Witwer muss das Kind nicht erziehen oder betreuen.
2.3.4 Verbleibensregel (Satz 4)
Rz. 33
Daher bleibt der erhöhte Freibetrag, wenn das Kind weiter in Schul- oder Berufsausbildung ist, über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Schließlich werden von dem verbleibenden Einkommen 40 % angerechnet (Satz 4).
2.3.5 Besonderheiten im Beitrittsgebiet
Rz. 34
Für das Beitrittsgebiet ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Vorschriften der RVO § 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. Bestand am 31.12.1991 nach dem in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt.