Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Hamburg, 12.11.2008 (AVE-Anfang: 01.10.2008; AVE-Ende: 30.04.2010)
Nummer: 25605.021
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Hamburg
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 12. November 2008
Vorgänger: 25605.020
Nachfolger: 25605.024
AVE
AVE Anfang 01. Oktober 2008
AVE Ende 30. April 2010
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 83 vom 09. Juni 2010
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 22. April 2009
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hamburg der
Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung und Protokollnotizen 1 und 2 vom 1. August 2008 sowie Ergänzende Protokollnotiz vom 12. November 2008
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg
mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg
vom 1. August 2008
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,
Landesgruppe Hamburg
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
Landesbezirk Hamburg
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg |
b) |
fachlich: für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die im räumlichen Geltungsbereich liegen |
c) |
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind. |
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Frauen und Männer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
§ 2 Löhne
Für die gewerblichen Sicherheitsmitarbeiter werden nachstehende Stundengrundlöhne ab dem 1.1.2009 vereinbart:
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ab 1.1.2009 EUR/Std |
I. |
REVIERDIENST |
6,90 |
II. |
SEPARATWACHDIENST |
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1. |
Allgemeiner Wach- und Pförtnerdienst (Ein- und Ausgangskontrollen sowie Streifengänge, Bedienung der Kontrollstationen etc. ) |
6,80 |
2. |
Besonderer Wach- und Pförtnerdienst, Ein- und Ausgangskontrollen sowie Streifengänge. Auf Anordnung des Arbeitgebers regelmäßig weitere Tätigkeiten z. B. Personal- und Beladungskontrollen, Arbeitszeitkontrollen, Überprüfung / Verwaltung von Arbeitskarten, Verkehrsdienst, Telefondienst, Überprüfung technischer Anlagen (Heizung, Lüftung etc.) und Beobachtung technischer Vorgänge Der Sicherheitsmitarbeiter muss Kenntnisse im Brandschutz und in den Unfallverhütungsvorschriften besitzen oder an mindestens zwei anerkannten Werkschutzlehrgängen teilgenommen haben. |
6,90 |
3. |
Werkschutzdienst Persönliche Voraussetzung: Erfolgreich abgelegte Prüfung als Werkschutzfachkraft vor einer Industrie- und Handelskammer oder Handelskammer oder als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft |
8,70 |
4. |
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert |
8,70 |
5. |
Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter mit eigenem Wachhund je Stunde |
0,51 |
III. |
SICHERHEITSMITARBEITER IN MILITÄRISCHEN ANLAGEN |
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1. |
Sicherheitsmitarbeiter |
6,80 |
2. |
Schichtführer |
7,65 |
3. |
Hundeführer, der als Streifenposten mit Wachhund eingesetzt ist, erhält eine Zulage pro Stunde von jedoch höchstens für 12 Stunden pro Wachschicht. Eingeschlossen in diese Zulage sind Fütterung, Pflege und Ausbildung des Wachhundbegleiters. |
0,51 |
4. |
Bei Schichten unter 24 Stunden wird ein Zuschlag von 20 % des Stundengrundlohnes je Wachstunde gezahlt. |
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IV. |
SONDERDIENST |
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1. |
Personalüberwachung, Verkehrsregelung, Absperr- und Kontrolldienstleistungen auf Ausstellungen, Messen, bei sportlichen Veranstaltungen und dgl. |
7,30 |
2. |
Kassendienstleistende auf Ausstellungen, Messen, bei sportlichen Veranstaltungen und dgl. |
9,00 |
3. |
Sicherheitsmitarbeiter in der Notruf- / Serviceleitstelle entsprechend den VdS-Richtlinien und -Vorschriften |
7,95 |
V. |
ÖFFENTLICHER PERSONENNAHVERKEHR (ÖPNV) |
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Sicherheitsmitarbeiter Persönliche Voraussetzungen: Sicherheitsmitarbeiter im ÖPNV ist, wer eine Ausbildung als Sicherheitskraft im ÖPNV gemäß den Vorgaben des Auftraggebers erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend im Sicherheits- und Ordnungsdienst auf Bahnhöfen / Haltestellen und zur Zugbegleitung eingesetzt ist. |
9,10 |
VI. |
TÄTIGKEITEN an VERKEHRSFLUGHÄFEN |
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1. |
Entgeltgruppe I - Servicedienstleistungen |
7,72 |
2. |
Entgeltgruppe II - Tätigkeiten gem. §§ 8, 9 LuftSiG |
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in der Probezeit |
8,17 |
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nach der Probezeit |
8,53 |
3. |
Entgeltgrup... |