Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Hamburg, 03.06.2010 (AVE Anfang: 01.05.2010; AVE Ende 29.02.2012)
Nummer: 25605.024
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Hamburg
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 06. Juni 2010
Vorgänger: 25605.021
Nachfolger: 25605.025
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2010
AVE Ende 29. Februar 2012
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 13 vom 25. Januar 2011
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 13. Januar 2011
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hamburg
der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen und Protokollnotizen 1 und 2 vom 3. Juni 2010 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg
mit Wirkung vom 1. Mai 2010 mit den nachstehenden Maßgaben für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- § 7 Absatz 3 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis: In der Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 gelten die Ausbildungsvergütungen des Vorgänger-Tarifvertrags (siehe § 4 des Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 1. August 2008) fort.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg
vom 3. Juni 2010
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,
Landesgruppe Hamburg
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
Landesbezirk Hamburg
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg |
b) |
fachlich: für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die im räumlichen Geltungsbereich liegen |
c) |
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind. |
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Frauen und Männer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
§ 2 Löhne
Für die gewerblichen Sicherheitsmitarbeiter werden nachstehende Stundengrundlöhne ab dem 1.1.2009 vereinbart:
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ab 1.5.2010 EUR/Std |
ab 1.8.2010 EUR/Std |
ab 1.5.2011 EUR/Std |
I. |
REVIERDIENST |
6,90 |
7,05 |
7,20 |
II. |
SEPARATWACHDIENST |
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|
1. |
Allgemeiner Wach- und Pförtnerdienst (Ein- und Ausgangskontrollen sowie Streifengänge, Bedienung der Kontrollstationen etc. ) |
6,80 |
6,94 |
7,12 |
2. |
Besonderer Wach- und Pförtnerdienst, Ein- und Ausgangskontrollen sowie Streifengänge. Auf Anordnung des Arbeitgebers regelmäßig weitere Tätigkeiten z. B. Personal- und Beladungskontrollen, Arbeitszeitkontrollen, Überprüfung / Verwaltung von Arbeitskarten, Verkehrsdienst, Telefondienst, Überprüfung technischer Anlagen (Heizung, Lüftung etc.) und Beobachtung technischer Vorgänge Der Sicherheitsmitarbeiter muss Kenntnisse im Brandschutz und in den Unfallverhütungsvorschriften besitzen oder an mindestens zwei anerkannten Werkschutzlehrgängen teilgenommen haben. |
6,90 |
7,00 |
7,12 |
3. |
Werkschutzdienst Persönliche Voraussetzung: Erfolgreich abgelegte Prüfung als Werkschutzfachkraft vor einer Industrie- und Handelskammer oder Handelskammer oder als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft. Der Einsatz im Werkschutzdienst erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder ist arbeitsvertraglich vereinbart. |
8,70 |
8,85 |
9,00 |
4. |
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert |
8,70 |
8,85 |
9,00 |
5. |
Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter mit eigenem Wachhund je Stunde |
0,51 |
0,51 |
0,51 |
III. |
SICHERHEITSMITARBEITER IN MILITÄRISCHEN ANLAGEN |
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1. |
Sicherheitsmitarbeiter |
6,80 |
6,94 |
7,12 |
2a. |
Schichtführer |
7,65 |
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2b. |
Schichtführer erhalten eine Zulage pro Stunde von |
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0,85 |
0,85 |
3. |
Hundeführer, der als Streifenposten mit Wachhund eingesetzt ist, erhält eine Zulage pro Stunde von jedoch höchstens für 12 Stunden pro Wachschicht. Eingeschlossen in diese Zulage sind Fütterung, Pflege und Ausbildung des Wachhundbegleiters. |
0,51 |
0,51 |
0,51 |
4. |
Bei Schichten unter 24 Stunden wird ein Zuschlag von 20 % des Stundengrundlohnes j... |