Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Schirmindustrie, alte Bundesländer ohne Berlin, 21.05.1973 (AVE-Anfang: 01.01.1974)
Nummer: 12151.002
Klassifizierung: TV vermögenswirksame Leistungen
Fachbereich: Schirmindustrie
Tarifgebiet: alte Bundesländer ohne Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 21. Mai 1973
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1974
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 71 vom 11. April 1974
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Schirmindustrie
vom 28. März 1974
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß
der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die Schirmindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Mai 1973,
mit Wirkung vom 1. Januar 1974 mit der Maßgabe für allgemeinverbindlich erklärt, daß § 5 Abs. 3 des Tarifvertrages nur gilt, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Unterzeichnet:
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
vom 21. Mai 1973
Zwischen dem
Verband der Deutschen Schirmindustrie e.V.,
Mönchengladbach
einerseits
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Hauptvorstand,
Düsseldorf
andererseits
wird folgender Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen:
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarif gilt:
Räumlich: |
Für das Gebiet der Bundesrepublik. |
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Fachlich: |
Für alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Schirmindustrie. |
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Persönlich: |
Für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden. Ausgenommen sind diejenigen Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen die in § 12 Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes festgelegte Höchstgrenze übersteigt, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten und die Ihnen Gleichgestellten. |
§ 2 ANSPRUCH AUF VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 3. Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 27.6.1970 nach Maßgabe der folgenden Regelung.
§ 3 LEISTUNGEN UND DEREN VORAUSSETZUNGEN
1. |
Die nach §§ 1 und 2 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an von ihrem Arbeitgeber eine vermögenswirksame Leistung von DM 26,- monatlich. Auszubildende erhalten die Hälfte. Von der monatlichen Zahlungsweise kann nur durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat abgewichen werden. |
2. |
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich erhalten von der in Ziffer 1. genannten Leistung einen Teilbetrag, der dem Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit entspricht. |
3. |
Für die vermögenswirksame Leistung wird jeder Kalendermonat mit Ausnahme der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Bei unmittelbarem Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Schirmindustrie verkürzt sich dieser Zeitraum auf 3 Monate. Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat und nach Ablauf der Wartezeit gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht. |
4. |
Der Anspruch für den laufenden Monat entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig löst. |
5. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann. Auf Verlangen muß der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines vorherigen oder zweiten Arbeitgebers darüber vorlegen, in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann. |
§ 4 ANLAGEARTEN UND VERFAHREN
1. |
Der Arbeitnehmer kann hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen zwischen allen im 3. Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut bestimmen. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages (§ 12 VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage gem. § 4 VermBG soll der Arbeitnehmer möglichst nur dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut im Kalenderjahr wählen. |
2. |
Nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages hat der Arbeitgeber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn innerhalb von einem Monat über die Anlageart und das Anlageinstitut unt... |