Gleichlautende Ländererlasse v. 18.6.2018, S 0625, BStBl I 2018, 705
Allgemeinverfügung |
der obersten Finanzbehörden der Länder |
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vom 18. Juni 2018 |
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 18.6.2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Absatz 4 EStG) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18.6.2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a
EStG § 10 Abs. 4
Fundstellen
BStBl I, 2018, 705
Gleichlautende Ländererlasse vom 18.06.2018
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 0625/6
FinMin Bayern, 37 - S 0625 - 1/9/54
FinMin Berlin, S 0625 - 3/2018
FinMin Brandenburg, 33 - S 0625/2018#002
FinMin Bremen, S 0625 A - 1/2014 - 2/2018 - 13 - 1
FinMin Hamburg, S 0625 - 2018/003 - 51
FinMin Hessen, S 0338 A - 008 - II 11
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - S 0625 - 00000 - 2018/002
FinMin Niedersachsen, 33 - S 0625/022 - 0001
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0338 - 34 - V A 2
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0625 A - 10 - 002 - 446
FinMin Saarland, S 0625 - 1#007, 2018/44466
FinMin Sachsen, 31 - S 0625/27/1 - 2018/17496
FinMin Sachsen-Anhalt, 44 - S 0625 - 5
FinMin Schleswig-Holstein, S 0338 - 047
FinMin Thüringen, S 0338 A - 2
Gleichlautende Ländererlasse, S 0625