hier: Rentenversicherungsfreie unständige Beschäftigung sowie Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst mit Altersvollrenten- oder Versorgungsbezug
1. Von der Rentenversicherungspflicht befreite unständige Beschäftigte
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) hat auf einen Sachverhalt hingewiesen, in dem ein von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreiter Versicherter, der Mitglied eines Versorgungswerkes ist, eine berufsfremde unständige Beschäftigung (Personengruppe 118) ausübt. Ausweislich eines Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund erstreckt sich die Befreiung für die Dauer von maximal zwei Jahren auch auf die berufsfremde unständige Beschäftigung. Da nach Informationen der DRV KBS keine Möglichkeit besteht, mit dem Arbeitgeber für diesen Sonderfall das Meldeverfahren mit den bestehenden Schlüsseln abzuwickeln, ist die Anlage 16 zum gemeinsamen Rundschreiben bei der Personengruppe 118 um die Beitragsgruppe 0 in der Rentenversicherung zu erweitern.
2. Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst (BFD)
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBl Teil I Nr. 19 Seite 687 ff.) wurde in Artikel 1 das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) ab dem 01.07.2011 der BFD eingeführt. Menschen jeden Alters und Geschlechts können eine ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des BFD ausüben. Dabei sind diese Personen sozialversicherungsrechtlich dem Personenkreis der Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr gleichgestellt (§ 13 Abs. 2 BFDG). Damit ist dieser Personenkreis von der Zahlung eines Zusatzbeitrages ausgenommen (§ 242 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Zur Abgrenzung von anderen Beschäftigten wurde festgelegt, dass die Teilnehmer am BFD ab dem 01.01.2012 mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) 123 zu melden sind (Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.02.2011, TOP 1).
Durch die vermehrte Inanspruchnahme des BFD von älteren Personen sind Fragen in der Praxis entstanden, wie Arbeitnehmer zu melden sind, soweit neben dem BFD eine Altersvollrente oder eine Versorgung bezogen wird. Insbesondere war fraglich, welcher Personengruppenschlüssel (PGR) zu verwenden ist.
2.1 Altersvollrenten- oder Versorgungsbezug - PGR 119
Teilnehmer am BFD, die eine Vollrente wegen Alters oder eine entsprechende Versorgung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bzw. eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen, sind nicht mit dem PGR 123, sondern mit dem vorrangig zu verwendenden PGR 119 (Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters) zu melden. In der Rentenversicherung sind diese Personen aufgrund des Rentenbezuges nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei. Ungeachtet der Versicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber in diesen Fällen seinen Beitragsanteil nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zu zahlen.
Teilnehmer am BFD, die eine Vollrente wegen Alters oder einen Versorgungsbezug erhalten, sind nach Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III); der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil zu zahlen (§ 346 Abs. 3 SGB III).
2.2 Kein Altersvollrenten- oder Versorgungsbezug - PGR 123
Teilnehmer am BFD, die keine Vollrente wegen Alters oder eine entsprechende Versorgung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bzw. eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen, sind mit dem PGR 123 zu melden.
Soweit diese Arbeitnehmer das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben, besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III; der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil zu zahlen (§ 346 Abs. 3 SGB III).
Für diese Konstellation wird die Anlage 16 zum gemeinsamen Rundschreiben beim PGR 123 um den Beitragsgruppenschlüssel 2 (halber Beitrag) in der Arbeitslosenversicherung ergänzt.
Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.06.2012 festgelegt.
Die geänderte Anlage 16 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 15.03.2012 (Version 2.47).