[1] Irrtümlich oder mit fehlerhaftem Inhalt abgegebene Meldungen, die nicht von der Annahmestelle zurückgewiesen wurden und der Krankenkasse zugegangen sind, müssen storniert werden. Als zugegangen gilt die Meldung der Zahlstelle in analoger Anwendung von § 97 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, sobald die meldende Stelle von der Annahmestelle eine Weiterleitungsbestätigung erhalten hat.
[2] Die Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung wird im ZMV nicht durch einen eigenen Meldegrund gekennzeichnet. Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist der DSVZ und dem DBZK mit den ursprünglich übermittelten Daten, im Feld DSVZ/ED mit dem aktuellen Datum und im Feld DBZK/KENNZST mit dem Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung = J" in der aktuellen Version zu übermitteln. Sofern sich auf Grund von Veränderungen – z. B. in der Höhe des laufenden VB – Korrekturnotwendigkeiten ergeben, ist (sind) im Wege der Aufrollung die bereits übermittelte(n) Meldung(en) zu stornieren. Dies bedeutet, dass alle Zeiten nach der vorzunehmenden Änderung zu stornieren und ggf. neu zu melden sind. Soweit sich zwischenzeitlich Veränderungen in den Schlüsselfeldern (siehe Abschnitt 2.6) ergeben haben, sind diese grundsätzlich mit den neuen Werten zu übermitteln.
[3] Eine irrtümlich oder fehlerhaft abgegebene Stornierungsmeldung kann selbst nicht durch eine neuerliche Stornierungsmeldung storniert werden.
[4] Wurde eine Stornierungsmeldung irrtümlich abgegeben und von der Annahmestelle nicht zurückgewiesen, muss sie durch eine inhaltsgleiche Neumeldung widerrufen und damit der ursprüngliche Meldestand wieder hergestellt werden; lediglich das Stornokennzeichen (DBZK/KENNZST) muss = "N" und der Erstellzeitpunkt (DSVZ/ED) aktuell sein.
[5] Als irrtümlich abgegeben ist eine Stornierungsmeldung zu werten, die - bis auf Stornokennzeichen und Erstellzeitpunkt - eine inhaltsgleiche vorausgegangene Meldung betrifft.
[6] Wurde eine Stornierungsmeldung fehlerhaft abgegeben und von der Annahmestelle nicht zurückgewiesen, ist sie selbst nicht korrigierbar. Es muss erwartet werden, dass die Krankenkasse die fehlerhafte Stornierungsmeldung als solche erkennt und nicht berücksichtigt. Es muss lediglich die korrigierte Stornierungsmeldung erfolgen.
[7] Als fehlerhaft abgegeben ist eine Stornierungsmeldung zu werten, die über Stornokennzeichen und Erstellzeitpunkt hinaus keine inhaltsgleiche vorausgegangene Meldung betrifft.