FinMin Bayern, Erlaß v. 18.12.2001, 24/34 - P 1700 - 087 - 56 374
Anlagen: |
Muster über die Berechnung der Reisekostenvergütung und der darin enthaltenen steuerpflichtigen Anteile (Anlage 1) |
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Muster über die Berechnung der steuerpflichtigen Anteile des Trennungsgeldes (Anlage 2) |
1. Reisekostenvergütungen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG)
1.1 Nach § 3 Nr. 13 EStG und Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen. Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich von Dienstreisen und Dienstgängen dürfen ab 1.1.2002 je Kalendertag nur in folgender Höhe steuerfrei gezahlt werden:
Bei einer Abwesenheit von mindestens 8, aber weniger als 14 Stunden |
6 EUR |
bei einer Abwesenheit von mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden |
12 EUR |
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden |
24 EUR |
Dies führt dazu, dass die nach dem Bayerischen Reisekostengesetz zustehenden Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen ganz oder teilweise als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. Zur Arbeitserleichterung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils des Tagegeldes nach Art. 8 BayRKG wird auf folgende Übersicht verwiesen:
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Tagegeld EUR |
Steuerfrei EUR |
Steuerpflichtig EUR |
Eintägige Dienstreisen |
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Mehr als 6, aber weniger als 8 Stunden |
4,50 |
– |
4,50 |
Abwesenheit 8 Stunden |
4,50 |
6,00 |
– |
Mehr als 8 bis 12 Stunden |
7,50 |
6,00 |
1,50 |
Mehr als 12, aber weniger als 14 Stunden |
15,00 |
6,00 |
9,00 |
14, aber weniger als 24 Stunden |
15,00 |
12,00 |
3,00 |
Mehrtägige Dienstreisen |
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Mehr als 6, aber weniger als 8 Stunden |
6,50 |
– |
6,50 |
Abwesenheit 8 Stunden |
6,50 |
6,00 |
0,50 |
Mehr als 8 bis 12 Stunden |
11,00 |
6,00 |
5,00 |
Mehr als 12, aber weniger als 14 Stunden |
21,50 |
6,00 |
15,50 |
14, aber weniger als 24 Stunden |
21,50 |
12,00 |
9,50 |
24 Stunden |
21,50 |
24,00 |
– |
Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages ist auf die Summe der für die gesamte Abwesenheitsdauer steuerfreien Pauschbeträge abzustellen. Bei mehrtägigen Dienstreisen mindert deshalb bei Tagen mit 24-stündiger Abwesenheit die Differenz zwischen dem Tagegeld von 21,50 EUR und dem steuerlichen Pauschbetrag von 24 EUR den evtl. für den Hin- oder Rückreisetag steuerpflichtigen Betrag.
Es ist auch zulässig, nicht ausgenutzte steuerfreie Beträge bei den Übernachtungskosten und den Fahrtkosten auf steuerpflichtige Teile des Tagegeldes anzurechnen.
Der steuerliche Pauschbetrag für Übernachtungskosten beträgt 20 EUR, die Übernachtungskostenpauschale nach dem Bayerischen Reisekostengesetz dagegen 18,50 EUR.
Soweit Fahrtkosten nachR 38 Abs. 1 bis 3 LStR zu den Reisekosten gehören, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:
- Bei einem Kraftwagen 0,30 EUR je Fahrtkilometer,
- bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 EUR je Fahrtkilometer,
- bei einem Moped oder Mofa 0,08 EUR je Fahrtkilometer,
- bei einem Fahrrad 0,05 EUR je Fahrtkilometer.
Eine auf den evtl. steuerpflichtigen Teil aus der Erstattung von Verpflegungskosten anrechenbare Differenz zwischen dem steuerlich maßgebenden Kilometersatz und der erstatteten Wegstreckenentschädigung ergibt sich in den Fällen des Art. 6 Abs. 6 BayRKG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayRKG. Die erstattete Personenmitnahmeentschädigung ist in die Berechnung einzubeziehen. Der steuerliche Kilometersatz erhöht sich nur bei Mitnahme von Personen um 0,02 EUR. Zusätzliche Aufwendungen für die Mitnahme von Gepäck sind, ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayRKG, mit dem Satz von 0,30 EUR abgegolten.
Es wird gebeten, zu Gunsten der Dienstreisenden alle steuerlich zulässigen Anrechnungen auszuschöpfen.
1.2 Bei Dienstreisen bis zu 6 Stunden Dauer und bei Dienstgängen von weniger als 8 Stunden Dauer sind die nach Art. 13 Satz 2 BayRKG erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen ebenfalls voll steuerpflichtig. Bei 8 Stunden und länger dauernden Dienstgängen sind die steuerfreien Beträge zu beachten.
1.3 Werden Mahlzeiten vom Dienstherrn oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten überlassen, so sind die amtlichen Sachbezugswerte als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, soweit sie den steuerlich gemäßR 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR als Entgelt zu behandelnden prozentualen Einbehalt nach Art. 11 Abs. 1 BayRKG überschreiten. In der Regel verbleibt somit kein zu versteuernder Sachbezugswert.
GemäßR 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR wird die Höhe der Reisekostenvergütung und des auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigenden Arbeitslohns durch die Entgeltverrechnung nicht verändert. Bei der Ermittlung des ggf. steuerpflichtigen Tagegeldes ist deshalb dem steuerfreien Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand das Tagegeld nach Art. 8 BayRKG vor Einbehalt gegenüberzustellen.
Ein Einbehalt vom Tagegeld erfolgt auch dann, wenn der Bedienstete die angebotene Mahlzeit nicht in Anspruch nimmt (Art. 11 Abs. 3 BayRKG) oder die unentgeltliche Mahlzeit nicht vom Dienstherrn oder von einem Dritten nicht auf Veranlassung des Diensther...