a) Gründer
Rz. 17
Die Gründer stellen die Satzung fest und übernehmen die Aktien der Gesellschaft, die damit errichtet ist, §§ 2, 29 AktG. Wer keine Aktie zeichnet, ist kein Gründer und kann an der Errichtung der Gesellschaft nicht teilnehmen. Gründer können natürliche und juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland sein, außerdem alle Personenhandelsgesellschaften. Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Vor-AG und die Vor-GmbH können sich als Gründer beteiligen.
b) Übernahme der Aktien
Rz. 18
Die Gründer müssen alle Aktien, also das gesamte Grundkapital, übernehmen; ihre Übernahmeerklärungen unter Angabe des Nennbetrags bei Nennbetragsaktien oder der Anzahl bei Stückaktien, des Ausgabebetrags und der Gattung der übernommenen Aktien müssen zusammen mit der Feststellung der Satzung in der notariellen Errichtungsurkunde enthalten sein, § 23 Abs. 2 AktG. Stellvertretung ist nach allgemeinen Grundsätzen zulässig. Die Vollmacht bedarf notarieller Beglaubigung, § 23 Abs. 1 S. 2 AktG.
c) Grundkapital und Übernahme der Aktien
Rz. 19
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 50.000 EUR, § 7 AktG. Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Die Aktien können entweder Nennbetragsaktien oder Stückaktien sein, § 8 Abs. 1 AktG. Eine Gesellschaft kann entweder nur Nennbetragsaktien oder nur Stückaktien ausgeben. Die Möglichkeit der Begebung von Stückaktien ist mit dem StückAG vom 25.3.1998 im Hinblick auf die Einführung des EUR eröffnet worden, um die Notwendigkeit einer Glättung der sich bei Umrechnung der DM-Nennbeträge in EUR einstellenden ungeraden Eurobeträge durch Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung zu vermeiden. Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Sie sind am Grundkapital der Gesellschaft gleichmäßig mit derselben Quote beteiligt, alle Stückaktien einer Gesellschaft sind also gleich. Ihr Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach der Zahl der ausgegebenen Aktien, § 8 Abs. 4 AktG. Demgegenüber bestimmt sich bei der Ausgabe von Nennbetragsaktien der Anteil am Grundkapital nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital. Der Mindestnennbetrag je Nennbetragsaktie beträgt ein EUR; höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle EUR lauten, § 8 Abs. 2 AktG. Mit der Übernahme der Aktien verpflichten sich die Gründer zur Erbringung einer Einlage in Höhe des Ausgabebetrags; dieser muss mindestens dem Nennbetrag bei Nennbetragsaktien bzw. bei Stückaktien dem auf diese entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals (mindestens ein EUR) entsprechen, § 9 Abs. 1 AktG. Die Ausgabe für einen höheren Betrag (Agio) ist zulässig, § 9 Abs. 2 AktG.
d) Ablösung der DM durch Euro
Rz. 20
Nach dem Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) sind Neugründungen seit dem 1.1.2002 in EUR vorzunehmen. Zu den Übergangsvorschriften für vor dem 1.1.2002 gegründete Gesellschaften vgl. die 4. Aufl., Kap. 1 Rn 19.