a) Anspruch des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt
Rz. 485
§ 52 Abs. 1 BRAO erfasst "Ansprüche des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis" auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung muss es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen "echten Anwaltsvertrag" handeln, der neben den von § 3 BRAO erfassten Leistungen auch andere anwaltstypische Tätigkeiten zum Gegenstand haben kann, etwa im Bereich der Mediation. Wird der Rechtsanwalt mit anwaltsfremden Leistungen beauftragt (untypischer Anwaltsvertrag), greift § 52 Abs. 1 BRAO nicht. In diesem Tätigkeitsbereich richtet sich die Wirksamkeit vertraglicher Haftungsbeschränkungen deshalb nach allgemeinen Regeln.
Auch auf die sog. Dritthaftung des Rechtsanwalts ggü. Personen, mit denen er keinen Anwaltsvertrag geschlossen hat (vgl. § 8 Rdn 1 ff.), erstreckt sich § 52 Abs. 1 BRAO grds. nicht. Ein Dritter, der nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen wird, kann allerdings nicht besser gestellt werden als der eigentliche Auftraggeber. Der Dritte muss daher Haftungsbeschränkungen gegen sich gelten lassen, die der Auftraggeber mit dem Rechtsanwalt vereinbart hat (vgl. auch § 334 BGB).
Im Bereich gesetzlicher Schuldverhältnisse findet § 52 BRAO ebenso wenig Anwendung wie bei amtsähnlichen Tätigkeiten (etwa Insolvenz- oder Nachlassverwalter).
b) Begriff der Haftungsbeschränkung
Rz. 486
Entgegen seinem missverständlichen Wortlaut erfasst § 52 Abs. 1 BRAO nicht nur die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Beschränkungen der Haftung auf einen Höchstbetrag, sondern auch die eines vollständigen Haftungsausschlusses. Allein dieses Verständnis entspricht der Absicht des Gesetzgebers, Haftungsbeschränkungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant umfassend und abschließend zu regeln. Der BGH hat in einem anderen Zusammenhang ausgeführt, dass der Begriff Haftungsausschluss in der Rechtssprache nicht klar gegen den der Haftungsbeschränkung abgegrenzt sei. Für eine Abgrenzung nach den Merkmalen "Haftungsausschluss gleich Einengung der Haftung zum Grund des Anspruchs" und "Haftungsbeschränkung gleich summenmäßige Begrenzung des Umfangs der Haftung" fehle es an jeglichem Anhalt; denn Grund und Höhe gehörten in gleicher Weise zum Inhalt des anspruchsbegründenden Tatbestandes. Ihre getrennte Behandlung beruhe in erster Linie auf prozessualen Vorschriften und dadurch gegebenen Möglichkeiten. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung kennzeichneten vielmehr denselben rechtlichen Vorgang unter verschiedenen Blickwinkeln; in jeder Beschränkung der Haftung liege zugleich der Ausschluss einer weiter reichenden Haftung.