1. Zustellung an den Gläubiger
Rz. 144
Wird dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben, erhält der Gläubiger hierüber zunächst nur eine formlose Nachricht seitens des Vollstreckungsgerichts. Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt stets auf Betreiben der Partei selbst. Nach Zustellung des Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher an den Drittschuldner und Schuldner übersendet der Gerichtsvollzieher die Zustellungsprotokolle an den Gläubiger bzw. seinen Rechtsanwalt zurück. Wird dem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen, ist der Zurückweisungsbeschluss dem Gläubiger zuzustellen (§ 329 Abs. 3 ZPO).
2. Zustellung an den Drittschuldner
Rz. 145
Erst mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Etwas anderes gilt auch deshalb nicht, weil die Pfändung aufgrund eines Arrestbefehls angeordnet worden ist. Nach § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrests die Vorschriften für die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen abweichende Vorschriften ergeben. Da dies nicht der Fall ist, wird die Vollziehung des Arrests durch Pfändung bewirkt, die nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie jede andere Pfändung. Daher wird auch diese Pfändung erst mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam.
Rz. 146
Die Zustellung erfolgt immer im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher, auch wenn sie unter Vermittlung der Geschäftsstelle erfolgt (§ 829 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO). Auch eine Ersatzzustellung ist grds. statthaft.
Rz. 147
Unzulässig ist wegen der Gefahr einer Unterschlagung jedoch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner im Wege einer Ersatzzustellung an den Schuldner.
Rz. 148
Hinweis
In der Praxis sollte der Gläubiger im Zweifel die Zustellung nicht unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vornehmen lassen, sondern ausdrücklich beantragen, dass er diese selbst vornehmen will. Bei dem Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher kann er dann auf die unzulässige Ersatzzustellung hinweisen.
Rz. 149
Die Zustellung ohne Vermittlung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts empfiehlt sich für den Gläubiger auch dann, wenn er gleichzeitig mit der Zustellung nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO eine Hilfspfändung durchführen will (Urkundenherausgabe).
Rz. 150
Eine öffentliche Zustellung an den Drittschuldner war bis zum 30.6.2002 nicht möglich, da der Drittschuldner bis dato nicht Partei i.S.d. §§ 203 ff. ZPO war. Nach der Regelung ab dem 1.7.2002 spricht § 185 ZPO nur von "Person". Der Drittschuldner ist eine Person, an den nach § 829 Abs. 3 ZPO zugestellt werden muss. Folglich muss auch eine öffentliche Zustellung an den Drittschuldner als "Person" zulässig sein.
Rz. 151
Die Zustellung an den Drittschuldner ist auch dann erforderlich, wenn Gläubiger und Drittschuldner identisch sind.
Rz. 152
Hinweis
Wichtig ist in der Praxis jedoch, dass der Drittschuldner tatsächlich Kenntnis von der Pfändung erhält. Bei größeren Firmen, Behörden, Banken und Versicherungen kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass die Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei der Posteingangsstelle erfolgt und es geraume Zeit dauert, bis die Auszahlungsstelle von der Pfändung benachrichtigt wird. Maßgebend ist jedoch der Eingang auf der Posteinlaufstelle und nicht erst derjenige an den zuständigen Sachbearbeiter in der Auszahlungsstelle.
Rz. 153
Es obliegt allein dem Drittschuldner, sicherzustellen, dass die in jedem seiner Geschäftslokale eingehenden Forderungspfändungen entsprechend bearbeitet werden. Der Drittschuldner ist aber verpflichtet, in diesem Fall die Auszahlungsstelle unverzüglich fernmündlich oder auf sonstigen elektronischen Wegen zu unterrichten. Es kann jedoch durchaus sein, dass z.B. bei der Pfändung eines Bankguthabens und der Zustellung des Pfändungsbeschlusses in der Hauptstelle das Auffinden des gepfändeten Kontos in einer der Bankfilialen bis zu einem Tag in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird sich der Drittschuldner erfolgreich auf § 407 BGB berufen können.
Rz. 154
Steht auf der Drittschuldnerseite eine Gesamthandsgemeinschaft, muss der Pfändungsbeschluss jedem Gesamthandschuldner mitgeteilt werden; die Pfändung wird erst mit der letzten Zustellung wirksam. Ist der Drittschuldner eine GbR, dürfte nach der Entscheidung des BGH v. 29.1.2001 zur Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft klargestellt sein, dass zur Wirksamkeit die Zustellung an die Gesellschaft als solche erforderlich und ausreichend ist, d.h. an die geschäftsführenden Gesellschafter (§ 170 Abs. 1 S. 1 ZPO). Sind mehrere geschäftsführende Gesellschafter vorhanden, genügt die Zustellung an einen von ihnen (§ 170 Abs. 3 ZPO). Nur wenn die GbR keinen geschäftsführenden Gesellschafter hat, wird die Pfändung mit Zustellung an alle Gesellschafter wirksam (Konsequenz aus § 719 BGB). Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn dem Gläubiger die Vertretungsregelun...