Rz. 66
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, weil er den beschädigten Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hatte.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Rz. 67
Das Berufungsgericht ging im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Verfehlt war jedoch seine Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kam es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten dessen Wert übersteigen (sogenannte 130 % Grenze). Das war hier ersichtlich nicht der Fall.
Rz. 68
Verfehlt war auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsgericht den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen wollte. Das hätte nur dann richtig sein können, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurt. BGHZ 162, 170, 174). Vorliegend hatte der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und konnte deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen. Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als "Ersatzbeschaffung" anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten wollte, übersah es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat.