Dr. Christoph Lichtenberg
Rz. 455
Da sich die Klageerwiderung am Vortrag aus der Klageschrift orientieren muss, erscheint ein vollständiges Muster für eine Klageerwiderung wenig sinnvoll. Es folgen daher Textbausteine für die einzelnen oben (siehe Rdn 264 ff.) erwähnten Einwendungen.
1. Eintritt der Schlussrechnungsreife
a) VOB-Vertrag
aa) Muster: Schlussrechnungsreife beim VOB-Vertrag
Rz. 456
Muster 1.24: Schlussrechnungsreife beim VOB-Vertrag
Muster 1.24: Schlussrechnungsreife beim VOB-Vertrag
Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus der letzten Abschlagsrechnung der Klägerin vom _________________________. Nachdem die Leistungen unstreitig schon längst abgenommen sind, erhielt die Beklagte vor wenigen Tagen die Schlussrechnung der Klägerin.
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Beweis: |
Schlussrechnung vom _________________________, Anlage |
Damit wird die Abschlagsrechnung, auf welche die Klage aktuell gestützt ist, hinfällig. Die Klage ist daher abzuweisen.
Sofern die Klägerin ihren Anspruch nun auf die Schlussrechnung stützen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht beurteilt werden kann, ob diese überhaupt prüffähig ist. Zudem ist bislang die Prüffrist keinesfalls abgelaufen, sodass ein eventueller Anspruch aus der Schlussrechnung jedenfalls derzeit nicht fällig sein kann. Auch eine auf die Schlussrechnung gestützte Klage wäre aktuell also abzuweisen.
bb) Anmerkungen
Rz. 457
1. Im VOB-Vertrag ist die Erstellung der prüfbaren Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Jedenfalls, sobald der Auftragnehmer die Schlussrechnung erstellt hat, verlieren die Abschlagsrechnungen ihren eigenständigen Charakter und können nicht mehr Grundlage der Forderung sein (Einzelheiten siehe oben Rdn 265 ff.).
Rz. 458
2. Hätte der Auftraggeber allerdings die Schlussrechnung bereits geprüft, könnte der Auftragnehmer unkompliziert die Klage umstellen.
b) BGB-Vertrag bis 31.12.2017
aa) Muster: Schlussrechnungsreife beim "alten" BGB-Vertrag
Rz. 459
Muster 1.25: Schlussrechnungsreife beim BGB-Vertrag
Muster 1.25: Schlussrechnungsreife beim BGB-Vertrag
Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus der letzten Abschlagsrechnung der Klägerin vom _________________________. Die Klägerin hat jedoch die geschuldeten Leistungen schon seit längerem vollständig erbracht. Dieser Auffassung ist die Klägerin wohl auch selbst, denn sie hat Mannschaft und Gerät vollständig abgezogen. Die Beklagte hat das Objekt schon längst in Gebrauch genommen – was sicherlich unstreitig bleiben wird – und damit konkludent abgenommen.
Es ist also die Schlussrechnungsreife eingetreten, weshalb die Abschlagsrechnung, auf welche die Klage gestützt ist, gegenstandslos ist. Die Klage ist daher abzuweisen.
bb) Anmerkung
Rz. 460
Im "alten" BGB-Vertrag wird der Schlusszahlungsanspruch mit der Abnahme fällig; daher verlieren die Abschlagsrechnungen bereits damit ihren eigenständigen Charakter und können nicht mehr Grundlage der Forderung sein (Einzelheiten siehe oben Rdn 265 ff.).
c) BGB-Vertrag ab dem 1.1.2018
aa) Muster: Schlussrechnungsreife beim "neuen" BGB-Vertrag
Rz. 461
Muster 1.26: Schlussrechnungsreife beim BGB-Vertrag
Muster 1.26: Schlussrechnungsreife beim BGB-Vertrag
Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus der letzten Abschlagsrechnung der Klägerin vom _________________________. Die Klägerin hat jedoch die geschuldeten Leistungen schon seit längerem vollständig erbracht. Dieser Auffassung ist die Klägerin wohl auch selbst, denn sie hat Mannschaft und Gerät vollständig abgezogen. Die Beklagte hat das Objekt schon längst in Gebrauch genommen – was sicherlich unstreitig bleiben wird – und damit konkludent abgenommen. Die Klägerin hat zudem ihre Schlussrechnung überreicht.
Es ist also die Schlussrechnungsreife eingetreten, weshalb die Abschlagsrechnung, auf welche die Klage gestützt ist, gegenstandslos ist. Die Klage ist daher abzuweisen.
bb) Anmerkung
Rz. 462
Im "neuen" BGB-Vertrag wird der Schlusszahlungsanspruch mit Abnahme und Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung fällig. Auf den Ablauf der Prüffrist kommt es aber – anders als im VOB/B-Vertrag nicht an. Daher verlieren die Abschlagsrechnungen bereits (spätestens) mit Zugang der Schlussrechnung ihren eigenständigen Charakter und können nicht mehr Grundlage der Forderung sein (Einzelheiten siehe oben Rdn 265 ff.).
2. Einwände gegen die Fälligkeit
a) Mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung
aa) Muster: Fehlende Prüffähigkeit
Rz. 463
Muster 1.27: Fehlende Prüffähigkeit
Muster 1.27: Fehlende Prüffähigkeit
Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrer Schlussrechnung vom _________________________ geltend. Die Beklagte hat jedoch schon mit Schreiben vom _________________________ – also innerhalb der Prüffrist – gerügt, dass die Schlussrechnung nicht prüfbar ist.
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Beweis: |
Schreiben der Beklagen vom _________________________, Anlage |
Zum einen waren der Schlussrechnung keinerlei Aufmaß-Unterlagen beigefügt. Zum anderen enthält die Schlussrechnung Positionen, die nicht im Auftragsleistungsverzeichnis vorkommen, andererseits finden sich diverse Positionen aus dem Leistungsverzeichnis in der Schlussrechnung nicht wieder. Kurz: Die Rechnung ist für die Beklagte objektiv nicht nachvollziehbar.
Da die Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist, ist der geltend gemachte Anspruch nicht fällig, sodass die Klage jedenfalls derzeit unbegründet ist.
bb) Anmerkungen
Rz. 464
1. Die Übergabe einer prüfbaren Abrechnung ist bei VOB- und BGB-Vertrag Fälligkeitsvoraussetzung für die Abschlagszahlungen.
Rz. 465
2. Hinsichtlich der Schlus...