Isabelle Losch, Gabriela Hack
I. Vollmachten für vermögensrechtliche Angelegenheiten
1. Gesetzliche Formvorschriften
Rz. 14
Die Vollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden, §§ 167, 168 BGB. Bei Geschäften des täglichen Lebens ist die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht auch entbehrlich, da der Bevollmächtigte in aller Regel nach außen hin in eigenem Namen auftritt.
Dennoch wird eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht oft vorzugswürdig sein. Als Argument ist der höhere Beweiswert anzuführen, da der im engeren Sinne des Wortes beurkundete Vollmachtstext Dritten signalisiert, dass es sich hier um eine Erklärung handelt, die in einem mehrstufigen Verfahren nach Beratung und Erörterung zustande gekommen ist. Demgegenüber ist bei nur unterschriftsbeglaubigten Texten oft nur schwer erkennbar, ob sie von einem Notar oder sonstigen Rechtsberater nach einem vorherigen Gespräch gefertigt oder vom Betreffenden irgendwo abgeschrieben wurden.
Solche Bedenken können durch Ergänzung des folgenden Hinweises ausgeräumt werden, wobei dieser Zusatz keine Garantie ist, dass der Text vom Vollmachtgeber nach Übersendung in Gänze übernommen und nicht abgeändert worden ist: "Nach ausführlicher und eingehender Beratung durch Rechtsanwältin/Rechtsanwalt … erteile ich folgende anwaltlich ausgearbeitete und formulierte Vorsorgevollmacht: …"
Ausschlaggebend wird für den Vorzug der notariellen Beurkundung auch sein, dass zum einen gemäß § 11 BeurkG sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu überzeugen hat und diese entsprechend prüft und zum anderen gemäß § 17 BeurkG der Notar verpflichtet ist, den Willen des Vollmachtgebers zu erforschen, dessen Erklärung klar und unzweideutig in die Urkunde aufzunehmen und über die jeweilige rechtliche Tragweite zu belehren. Weiter ist von Vorteil, dass, wenn die Urkunde verlorengehen sollte, die Möglichkeit der Erteilung einer neuen Ausfertigung besteht, wenn dies vom Vollmachtgeber gewollt und entsprechend in der Urkunde aufgenommen wurde (vgl. § 51 Abs. 2 BeurkG).
Rz. 15
Die Vollmacht zum Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 BGB formbedürftigen Vertrags über Grundstücke ist gemäß § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei, bedarf aber gegenüber dem Grundbuchamt der Form des § 29 GBO, also der öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung. Zu beachten ist aber, dass die Vollmacht für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften dann formbedürftig nach § 311b Abs. 1 BGB ist, wenn sie unwiderruflich erteilt wurde, da dies bereits eine bindende Verpflichtung zum Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks darstellt. Gleiches gilt für eine widerrufliche Vollmacht dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers zu einem Grundstücksgeschäft begründet.
Ein Antrag auf Eintragung mittels einer im Außenverhältnis unbeschränkten und im Innenverhältnis beschränkten Vollmacht ist seitens des Grundbuchamtes lediglich abzulehnen, wenn das Grundbuchamt sichere Kenntnis vom Missbrauch der Vollmacht hat.
Rz. 16
Bei Bank- und Kontovollmachten (siehe dazu Rdn 91 ff.) ist zu beachten, dass viele Banken nur Vollmachten, die unter Verwendung der bankeigenen Vollmachtsformulare erstellt werden, akzeptieren wollen. Dies sollte vorab vom Vollmachtgeber in Erfahrung gebracht werden, da zuweilen selbst öffentlich beurkundete Vollmachten von Banken zurückgewiesen werden, wenngleich sich mehr und mehr die Ansicht durchsetzt, dass eine notarielle Vorsorgevollmacht, die auch Bankgeschäfte umfasst, akzeptiert werden muss. Bei einer bereits erstellten Vorsorgevollmacht kann es jedenfalls sinnvoll sein, sich diese auch von Banken bestätigen zu lassen.
Im Ergebnis sind aber die Bedenken der Banken hinsichtlich vieler Punkte bei notariell beurkundeten Vollmachten nicht schlüssig. Zum einen wurde bei der notariell beurkundeten Vollmacht die Identität des Vollmachtgebers geprüft, auch ist die Echtheit der Unterschrift gewährleistet sowie gemäß § 11 BeurkG die Geschäftsfähigkeit zumindest geprüft. Zum anderen besteht in diesen Fällen für die Bank ein Gutglaubensschutz gemäß § 172 BGB, wenn der Bank bei Ausführung des Geschäfts die Vollmacht im Original vorlag.
Wurde vom Vollmachtgeber eine notariell beurkundete oder beglaubigte General- und Vorsorgevollmacht erteilt, welche den Wirkungsbereich "Vermögen" umfasst, soll der Bevollmächtigte auch zur Verfügung über Bankkonten berechtigt sein, auch wenn zugleich keine spezielle Bankvollmacht erteilt worden ist. Die Einrichtung einer Betreuung ist dann entbehrlich. Wird durch die Bank trotz allem die Bestellung eines Betreuers veranlasst, da sie die erteilte General- und Vorsorgevollmacht ablehnt, so sind ihr, wenn die Vollmacht ordnungsgemäß errichtet worden ist, gemäß § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Macht die Bank die Verfügung des Bevollmächtigten trotz vorliegender notariell beurkundeter General- und Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht.
Rz. 17
Neben der Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht durch Notare nach ...