Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
a) Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Rz. 147
Die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG und entsprechend gesondert zu vergüten (AG Hanau zfs 2003, 309). Wegen der Einzelheiten wird auf obige Ausführungen (siehe Rdn 25 ff.) verwiesen.
Rz. 148
Über den Umstand der gesonderten Vergütungspflicht ist sowohl der Mandant als auch der Haftpflichtversicherer hinzuweisen. Oftmals wendet der Haftpflichtversicherer in diesem Zusammenhang ein, dass der Mandant die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts formlos selbst beantragen könne und es der Einschaltung eines Anwalts deshalb nicht bedürfe.
An dieser Stelle ist dem Versicherer aufzuzeigen, dass es gerade eben nicht so einfach ist, da oft bereits der zuständige Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht mit der Beurteilung der Sach- und Rechtslage überfordert ist und seinerseits einen – zumeist anwaltlichen – Ergänzungspfleger bestellt, dessen Aufgabe darin besteht, das Regulierungsergebnis auf Herz und Nieren zu prüfen, um dem Vormundschaftsgericht eine Empfehlung dahingehend auszusprechen, ob der ins Auge gefasste außergerichtliche Vergleich genehmigt werden soll oder nicht.
Rz. 149
Dieser Umstand zeigt bereits, dass es mit der bloßen formlosen Antragstellung auf Genehmigung eines Vergleiches nicht getan ist. Letztlich hat auch der Versicherer ein Interesse daran, dass die vormundschaftliche Genehmigung vom regulierenden Rechtsanwalt eingeholt wird, um den Vorteil der Bestandskraft einer ausgehandelten Abfindungserklärung für sich verbuchen zu können. Andernfalls müsste quartalsweise vorschüssig weiter reguliert werden.
Rz. 150
Die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG dürfte im Regelfall bei einer 1,3 oder 1,5 Gebühr liegen. Den Gegenstandswert bildet der Erledigungswert in der Haftpflichtsache.
b) Ersatzfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten gegen den eigenen Unfallversicherer
Rz. 151
Die Ersatzfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten gegen den eigenen Unfallversicherer durch den Schädiger ist ein weitgehend unbekannter Gebührentatbestand. Er betrifft Fälle, in denen der Rechtsanwalt für den Geschädigten gegenüber seinem privaten Unfallversicherer tätig war. Der BGH hat entschieden, dass auch die Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung entstanden sind, vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind (BGH zfs 2006, 448 ff.). Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Kläger aufgrund seiner schweren Verletzungen nicht in der Lage war, sich selbst um die Geltendmachung seiner Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung zu kümmern. Er musste sich eines Rechtsanwalts bedienen, der für ihn die kurzen Fristen nach den AUB überwacht und auch bei der eigenen Unfallversicherung die Ansprüche geltend gemacht hat.
Praxistipp
Naturgemäß wird für den Fall, dass der Anwalt die Kosten aufgrund der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung geltend macht, seitens des Haftpflichtversicherers dieser Anspruch als unbegründet zurückgewiesen. Oftmals wird eingewendet, der Mandant könne die Ansprüche dort auch selber geltend machen.
Rz. 152
Aus dem Dilemma der fehlenden Kostenerstattung kommt der Anwalt heraus, wenn er sich hinsichtlich der Regulierung der Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung beauftragen lässt, solange der Mandant noch in stationärer Aufnahme ist. Dann kann am besten argumentiert werden, dass er selbst nicht dazu im Stande war, zum damaligen Zeitpunkt dem privaten Unfallversicherer gegenüber die Ansprüche geltend zu machen. Nach diesseitiger Auffassung muss die Entscheidung des BGH auch auf andere Personenversicherungen Anwendung finden, z.B. in den Sachverhalten, in denen der Rechtsanwalt nicht nur die Ansprüche gegenüber der privaten Unfallversicherung, sondern auch gegenüber der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung reguliert.
c) Erstattungsfähigkeit von Gebühren für die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer
Rz. 153
Unstreitig ist die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer eine andere Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG. Fraglich ist jedoch, wer für diese Kosten einzustehen hat: der Mandant oder sein Schädiger? Eine Rechtsprechungsübersicht zur Erstattungsfähigkeit als Schadensersatzposition aus unerlaubter Handlung findet sich bei Glensing (AnwBl 2010, 688 f.).
Rz. 154
Die Höhe dieser Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG dürfte im Regelfall bei einer 1,3 Gebühr liegen, wobei sich der Gegenstandswert nach den zu erwartenden Verfahrenskosten des ersten Rechtszuges richtet.
Rz. 155
Davon abweichend kann selbstverständlich auch eine höhere Gebühr anfallen, zumal gerade bei der Großschadensregulierung umfänglicher Schriftverkehr mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen ist.
Praxistipp
Oftmals gelingt es relativ zügig dem Rechtsschutzversicherer zu vermitteln, dass eine Deckungszusage wenigstens dem Grunde nach für das außergerichtliche Tätigwerden zu erteilen ist. Wenn der Rechtsschutzversicherer dann jedoch eine Anspruchsbezifferung wünscht, um sein kaufmännisches Risiko kalkulieren zu können, sollte mit dem Sachbearbeiter ve...