Rz. 110
Im Hinblick darauf, dass das Wirksamwerden eines genehmigungspflichtigen Grundstücksgeschäfts dem Grundbuchamt gegenüber in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen ist (§ 29 GBO), und damit auch der Zugang der Genehmigung an den anderen Vertragsteil, findet man nicht selten in Grundstückskaufverträgen Bestimmungen, wonach der Notar beauftragt wird, die nachlassgerichtliche Genehmigung im Auftrag des Nachlasspflegers zu beantragen, und dass die Genehmigung mit Eingang beim Notar wirksam werde, und dem anderen Vertragsteil als mitgeteilt gelte. Solche Bestimmungen sind nicht nur nicht empfehlenswert, sondern auch unwirksam. Auf die Mitteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung durch den Nachlasspfleger an den Vertragsgegner kann nicht verzichtet werden; die Klausel in notariellen Urkunden, die Genehmigung solle mit dem Zugang an den Notar als wirksam erteilt gelten, deutet in der Regel auf einen unzulässigen Verzicht, nicht aber auf eine zulässige Doppelbevollmächtigung hin. Damit wird der Kontrollmechanismus der §§ 1828, 1829 BGB unterlaufen. Die Verantwortung für das Zustandekommen eines Vertrages trägt letztlich der Nachlasspfleger, auch wenn die Genehmigung des Nachlassgerichts erteilt wurde. Deshalb sollte kein Automatismus eintreten.
Rz. 111
Möglich ist jedoch eine sog. "Doppelbevollmächtigung", wonach ein Dritter – sehr häufig Mitarbeiter des Notars oder der Notar persönlich – bevollmächtigt wird, die Genehmigung in Empfang zu nehmen, sie dem anderen Vertragsteil mitzuteilen und die Mitteilung für den Dritten in Empfang zu nehmen. Hierdurch hat es der Nachlasspfleger bis zum Gebrauch der Doppelvollmacht in der Hand, die Vollmacht zu widerrufen oder zu beschränken, sofern es die Interessen der unbekannten Erben erforderlich machen. Zu beachten ist jedoch, dass der mit Doppelmacht Handelnde hinreichend dokumentiert, wann und inwieweit er von den Vollmachten Gebrauch macht.
Allerdings gibt es für den Notar hiergegen berufsrechtliche Hindernisse bei Verbraucherverträgen. Nach § 17 Abs. 2a Nr. 1 BeurkG hat der Notar darauf hinzuwirken, dass bei Verbraucherverträgen die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden. Vertrauenspersonen im Sinne dieser Vorschrift sind i.d.R. nicht die Mitarbeiter des Notars oder der Notar persönlich.
Das OLG Schleswig vertritt die Ansicht, dass die in § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 BeurkG genannte Pflicht eine unbedingte Amtspflicht des Notars darstellt. Die Landesjustizverwaltungen haben sich dieser Rechtsansicht weitgehend angeschlossen.