A. Einführung
Rz. 1
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, § 613a Abs. 1 BGB. Damit kommt es zu einem gesetzlichen Arbeitgeberwechsel, der das bestehende Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert lässt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unzulässig. Mit dem Verlust des bisherigen Arbeitgebers soll der Arbeitnehmer nicht auch seinen Arbeitsplatz verlieren. Möglich ist aber die Kündigung aus anderen Gründen, also aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen. Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs werden nicht selten unwissentlich ausgelöst; der Gesetzestext allein hilft dabei kaum weiter. Notwendig ist vielmehr eine genaue Kenntnis der umfangreichen Rspr. der Arbeitsgerichte und des EuGH. Die Hauptprobleme liegen in der Frage, ob überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt und welche Kündigungsmöglichkeiten sowohl für den Veräußerer als auch den Erwerber bestehen.
B. Betriebsübergang: Begriff und Tatbestandsvoraussetzungen
I. Verständnis der Norm
Rz. 2
Für das Verständnis der Norm ist eine kurze Darstellung der Rechtsprechungsgeschichte unumgänglich. Das BAG knüpfte ursprünglich allein an die betriebsverfassungsrechtliche Terminologie des Betriebs bzw. Betriebsteils an und legte damit die herkömmliche Definition des Betriebs als eine organisatorische Einheit, in der Personen mit Hilfe persönlicher, sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen, zugrunde. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse selbst wurde als Rechtsfolge des Betriebsübergangs angesehen. Im Zuge der verstärkten europarechtlichen Auswirkungen auf das nationale Arbeitsrecht zeigten sich in den 90er-Jahren jedoch die Schwächen dieser herkömmlichen Betrachtungsweise. In modernen Dienstleistungsbetrieben wird eine betriebliche Einheit nicht mehr durch sächliche Mittel definiert, sondern vielmehr durch die Arbeitnehmer selbst, die die Dienstleistungen erbringen. In zwei Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 1994 und 1997 hat der EuGH daher die Schwächen der traditionellen (nationalen) Definition des Betriebsbegriffs aufgezeigt. Im Vordergrund steht nunmehr nicht mehr der Begriff des Betriebs oder Betriebsteils, sondern der Begriff der wirtschaftlichen Einheit.
Rz. 3
Dieser Rspr. hat sich das BAG angeschlossen. Die Begriffsbestimmung ist dabei keinesfalls abgeschlossen. Nach wie vor erscheint eine Vielzahl von Entscheidungen aller Arbeitsgerichte, aber auch weiterhin des EuGH. In Zweifelsfällen sollte man sich daher stets Sinn und Zweck der Vorschrift vor Augen führen: Die weitgehenden Rechtsfolgen des § 613a BGB sollen den Erwerber treffen, der das wirtschaftliche Substrat aus der übergegangenen Einheit zieht.
II. Begriff der wirtschaftlichen Einheit
Rz. 4
Ausschlaggebend für die Prüfung ist damit nicht der Betriebsbegriff, sondern der vom EuGH angewandte Begriff der wirtschaftlichen Einheit. Ob diese wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, ist nach sämtlichen, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu prüfen. Folgende Kriterien sind von Bedeutung (7-Punkte-Katalog):
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Die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, |
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der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, |
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der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, |
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die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft auf den neuen Inhaber, |
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der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft, |
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der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit sowie |
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die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. |
Rz. 5
Jedem dieser Kriterien kann im Einzelfall unterschiedliches Gewicht zukommen. Nicht zuletzt hängt dies von der betroffenen Branche ab. Handelt es sich z.B. um einen Betrieb aus dem Produktionsgewerbe, stehen die materiellen Aktiva im Vordergrund; bei einem Dienstleistungsbetrieb kommt es hingegen mehr auf die persönlichen Betriebsmittel, insbesondere auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer, an. Dies soll anhand der folgenden zwei Beispiele verdeutlicht werden:
Rz. 6
Beispiel 1
Die Fa. A betreibt am Standort A eine Schuhfabrik. Die Produktionsstätte zeichne...