Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 254
Hinweis
Für die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB ist nach der Art der betroffenen Gesellschaft genau zu differenzieren.
Rz. 255
Zunächst kann die Satzung die unmittelbare Befreiung des (Alleingesellschafter-)Geschäftsführers von § 181 BGB enthalten. In der Einmann-GmbH ist nach h.M. eine Regelung in der Satzung unabdingbare Voraussetzung für die Befreiung. Bei der vereinfachten Gründung gem. § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des Musterprotokolls ist die Befreiung des Geschäftsführers in der Satzung zwingend vorgesehen, obwohl danach bis zu drei Personen eine GmbH gründen können. Bei der regulären Gründung hingegen muss die Satzungsregelung nicht den konkret von § 181 BGB zu befreienden Geschäftsführer benennen. Sie kann auch die bloße Ermächtigung enthalten, den Geschäftsführer im Einzelfall oder generell durch (einfachen) Beschluss der Gesellschafterversammlung vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien. Fehlt eine Befreiung oder Ermächtigung in der Satzung, muss der Alleingesellschafter-Geschäftsführer, wenn er mit sich selbst kontrahieren will, die Satzung dementsprechend ändern und dies in das Handelsregister eintragen lassen.
Rz. 256
In einer Mehrpersonen-GmbH sind die Voraussetzungen für die Gestattung des Selbstkontrahierens umstritten. Hierbei geht es einerseits um die Differenzierung zwischen der generellen Befreiung und der Gestattung im Einzelfall, sowie andererseits um das Erfordernis einer Satzungsänderung und Eintragung im Handelsregister bei genereller Befreiung.
Die generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erfordert nach obergerichtlicher Rspr. eine formgebundene Satzungsänderung unter Einhaltung der Anforderungen von §§ 53, 54 GmbHG. Eine generelle Befreiung liegt auch dann vor, wenn sich diese zwar gegenständlich auf einen einzigen Vertragspartner beschränkt, aber sich auf eine unbestimmte Anzahl von Rechtsgeschäften erstreckt.
Eine Befreiung im Einzelfall ist demgegenüber durch einfachen Gesellschafterbeschluss oder auch durch schlüssiges Handeln möglich, wenn nicht die Satzung höhere Erfordernisse aufstellt. Vereinzelt wurde ein einfacher Gesellschafterbeschluss nur dann für ausreichend erachtet, wenn eine entspr. Ermächtigung in der Satzung enthalten ist.
Die Gegenauffassung lehnt eine unterschiedliche Behandlung von genereller und konkreter Gestattung ab und befürwortet die Gestattung sowohl im Einzelfall als auch generell durch Gesellschafterbeschluss auch ohne das Erfordernis einer Ermächtigung in der Satzung.
Im Rahmen der Formulierung des Ermächtigungsbeschlusses bzw. der entspr. Registeranmeldung zur Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB ist, wie das OLG Nürnberg klarstellte, genau zu differenzieren und zu benennen, ob von den Beschränkungen beider Verbote des Selbstkontrahierens, lediglich vom Verbot des Insichgeschäfts oder nur vom Verbot der Mehrfachvertretung Befreiung erteilt wird. Eine Anmeldung bzw. ein entspr. Gesellschafterbeschluss, in der/dem – ohne weiteren Hinweis – nur eine Befreiung von "der Beschränkung" des § 181 BGB angeführt wird, ist insoweit unzureichend und kann nicht Grundlage einer Handelsregistereintragung sein.
Rz. 257
Ist eine Befreiungsmöglichkeit in der Satzung vorgesehen, bezieht sich diese regelmäßig auf Beschlüsse, mit denen die gesetzlichen Vertreter schlechthin (z.B. auch als Liquidatoren) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden können. Anderes gilt für den konkreten Befreiungsbeschluss aufgrund einer solchen Satzungsklausel bzw. auch für die konkrete Befreiung des Geschäftsführers in der Satzung selbst. Beide gelten nicht gleichermaßen für den Liquidator, selbst wenn dieser personengleich mit dem ehemaligen Geschäftsführer ist.
Der analog § 29 BGB gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer einer GmbH kann durch gerichtlichen Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist und wenn die Satzung der GmbH die Befreiung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers von § 181 BGB zulässt.
Rz. 258
Hat eine GmbH mehrere gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer, von denen nur einer nicht dem Verbot des § 181 BGB unterliegt, kann ein Verstoß gegen § 181 BGB verhindert werden, indem dem nicht von § 181 BGB betroffenen Geschäftsführer eine Ermächtigung zur Alleinvertretung erteilt wird. Die bisherige Gesamtvertretungsmacht des ermächtigten Geschäftsführers erstarkt für den Einzelfall zur Einzelvertretungsmacht. Der jetzt einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer muss zur Durchführung des einzelnen Rechtsgeschäftes auch nicht von § 181 BGB befreit sein, da in seiner Person § 181 BGB schon tatbestandlich nicht gegeben ist (keine Personenidentität). Allerdings kann selbst der von § 181 BGB befreite Geschäftsführer nicht seinen Mitgeschäftsführer unter Befreiung von § 181 BGB ermächtigen. Dies wird bei Rechtsgeschäften relevant, bei...