Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
aa) Höhe
Rz. 553
Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss bei einer Einmanngründung mindestens 1,00 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und bei einer Mehrmanngründung entspr. der Zahl der Gründer jeweils 1,00 EUR pro Gründer betragen. Es kann nicht auf einen Betrag lauten, der höher als 24.999,00 EUR ist, da ansonsten eine GmbH entsteht. Mit Blick auf andernfalls unmittelbar mit Gründung drohende Insolvenzrisiken ist aber zu empfehlen, ein Stammkapital deutlich oberhalb des gesetzlich zulässigen Mindestbetrages zu wählen.
bb) Volleinzahlung
Rz. 554
§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG enthält ein Volleinzahlungsgebot. Aus der Verbindung mit § 5a Abs. 5 GmbHG ergibt sich, dass dieses Volleinzahlungsgebot eine Bestimmung ist, die die UG (haftungsbeschränkt) so lange begleitet und für diese gilt, wie das Stammkapital nicht auf 25.000,00 EUR festgesetzt ist. Dies hat besondere Bedeutung für anschließende Kapitalerhöhungsmaßnahmen.
Das Volleinzahlungsgebot ist nicht auf die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beschränkt sondern gilt auch für die bestehende UG (haftungsbeschränkt) und damit auch für jede Barkapitalerhöhung.
Wird jedoch das Stammkapital auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH von wenigstens 25.000,00 EUR erhöht, gelten die allgemeinen Regeln, d.h. eine Volleinzahlung gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist nicht länger erforderlich, sondern es ist auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel und insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals, also 12.500,00 EUR einzuzahlen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 u. 2 GmbHG).
cc) Keine Anwendung der Literaturansicht zur materiellen Unterkapitalisierung
Rz. 555
In der Lit. wird teilweise vertreten, dass angesichts der beinahe kapitallosen Gesellschaft die Frage, ob die Grundsätze zur materiellen Unterkapitalisierung auf die UG (haftungsbeschränkt) Anwendung finden, neu durchdacht werden muss. Die Lit. verweist darauf, dass der BGH in seiner Entscheidung "Gamma" die Grundsätze zur materiellen Unterkapitalisierung nur auf der Basis des damaligen gesetzlichen Systems abgelehnt habe. Diese Ansicht verkennt jedoch, dass der Gesetzgeber selbst eine Unterkapitalisierungshaftung bewusst nicht vorgesehen hat und sich insoweit die Neigung des II. Zivilsenats des BGH, hier nun seine "Gamma"-Entscheidung wieder infrage zu stellen, in engen Grenzen halten wird.
dd) Sacheinlageverbot
Rz. 556
Eindeutig formuliert das Gesetz in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG, dass Sacheinlagen ausgeschlossen sind. Auch hier ist der Zusammenhang mit § 5a Abs. 5 GmbHG zu beachten. Es handelt sich somit ebenfalls um eine der wenigen Ausnahmeregelungen zulasten der UG (haftungsbeschränkt), die ihr Gestaltungsvarianten, welche der GmbH offenstehen, nicht eröffnet. Die Einschränkung in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist vom Gesetzgeber bedingungslos erklärt. Daraus kann nur folgen, dass dieses Verbot nicht nur für die Gründung, sondern für den gesamten Zeitraum der Existenz der Gesellschaft als UG (haftungsbeschränkt) gilt. Dies betont auch der BGH ausdrücklich. Ausweislich § 5a Abs. 5 Satz 1 GmbHG ist die Einbringung von Sacheinlagen erst in dem Moment möglich, in dem das Stammkapital und nicht bloß das Eigenkapital auf mindestens 25.000,00 EUR festgesetzt wurde. Umstritten war der Fall der Sachkapitalerhöhung mit der die Schwelle des Mindeststammkapitals erreicht oder überschritten werden soll. Der BGH stellte jedoch klar, dass Sinn und Zweck der Regelung für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung beschließt, das Stammkapital durch Einbringung von Sacheinlagen auf das Mindeststammkapital zu erhöhen, eine Ausnahme vom Sacheinlagenverbot verlangen. Die sprachliche Fassung des § 5a Abs. 5 GmbHG ("erreicht") sei nicht völlig eindeutig. Der Wortlaut lasse auch die Auslegung zu, dass die Sonderregeln bereits für eine die Mindestkapitalgrenze erreichende Kapitalerhöhung nicht mehr zur Anwendung gelangen sollen. Entscheidend sei aber das Ziel der Neuregelung, einen Übergang zur GmbH herzustellen. Die Gefahr, dass die Gesellschafter allein mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der Einlage die für die Unternehmergesellschaft geltenden Beschränkungen in Wegfall bringen könnten, bestehe nicht, da der Übergang zur vollwertigen GmbH erst mit der – von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 56 ff. GmbHG) abhängigen – Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bewirkt wird. Bis dahin gelten die Sonderregelungen uneingeschränkt weiter.
Dennoch ist auch in ...