Dr. iur. Stephanie Herzog, Matthias Pruns
Rz. 8
Dass Erben keine Dritten sind, wurde bereits gezeigt (§ 4 Rdn 40 ff.). In Bezug auf Vermächtnisnehmer ist dies noch zu prüfen, hängt doch deren Berechtigung letztlich von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung vom Erben auf den Vermächtnisnehmer ab. Nichts anderes gilt für den Fall der Anordnung einer Teilungsanordnung.
Die Nutzungsbedingungen von Facebook z.B. schließen aber eine Übertragung des Accounts nicht gänzlich aus, sondern machen diese nur abhängig von der schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Damit ist der Account nicht unübertragbar, sondern es besteht die grundsätzliche Möglichkeit, ihn (auch) rechtsgeschäftlich an Dritte zu übertragen. Selbst dann aber, wenn die Nutzungsbedingungen eine generelle Unübertragbarkeit vorsehen, kann dies im Rahmen der Erbfolge nicht gelten. Seidler hat zutreffend herausgestellt, dass von einer Unübertragbarkeit zu Lebzeiten nicht ohne weiteres auf den Untergang der Rechtsposition im Todesfall geschlossen werden kann; vielmehr können auch lebzeitig unübertragbare Positionen des Übergangs nach § 1922 BGB fähig sein.
Rz. 9
Dies zeigt sich z.B. an §§ 28, 29 UrhG. Und auch im Gesellschaftsrecht ist es ebenfalls üblich und zulässig, selbst grds. übertragbare Gesellschaftsanteile wie GmbH-Anteile (§ 15 GmbHG) als unabtretbar auszugestalten; nicht möglich ist es hingegen, die Vererblichkeit auszuschließen.
Ferner wird die rechtsgeschäftliche Übertragung i.R.d. Erbauseinandersetzung oder Vermächtniserfüllung von der lebzeitigen Übertragbarkeit ausgenommen. Dies zeigt sich erneut in § 29 Abs. 1 UrhG und auch bei Publikums-KGs ist es gängig, die Übertragung eines Kommanditanteils von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig zu machen; die (rechtsgeschäftliche) Übertragung i.R.d. Erbauseinandersetzung oder an Vermächtnisnehmer ist aber zulässig; denn die Erbauseinandersetzung ist (außer im Falle der Alleinerbschaft) zwingende Folge der Universalsukzession. In Bezug auf Vermächtnisnehmer kann es kaum darauf ankommen, welchen technisch-formalen Mittels sich der Erblasser bedient. Daher sind die rechtsgeschäftlichen Übertragungen i.R.d. Erbauseinandersetzung und Vermächtnisübertragung von einem Abtretungsverbot durch AGB in der Regel ausgenommen. Ist eine konkrete AGB-Klausel einmal doch so ausgestaltet, dass sie rechtsgeschäftlichen Übertragungen i.R.d. Erbauseinandersetzung und Vermächtnisübertragung ausdrücklich ausschließt, so verstößt eine solche Klausel gegen § 307 BGB. Denn diese rechtsgeschäftlichen Übertragungen beruhen nicht auf einer gewillkürten Entscheidung, sondern sind Folge der (notwendigen) Nachlassabwicklung im Falle des Todes, die zugunsten des Kontinuitätsgedankens gelöst werden muss. Nichts anderes kann im Falle des digitalen Nachlasses gelten.