Dr. iur. Stephanie Herzog, Matthias Pruns
Rz. 28
Will der Erblasser bestimmte digitale Inhalte bestimmten Erben zuweisen, so muss er das explizit anordnen, z.B. i.R.e. Teilungsanordnung. Alternativ kommen auch Vermächtnisse in Betracht:
Formulierungsbeispiel
Ich vermache meinen Blog (...) (Name des Vermächtnisnehmers). Er erhält zugleich die Ermächtigung, Zugriff zu nehmen auf und zu verfügen über den Blog, das zugrundeliegende Vertragsverhältnis und dessen Inhalte. Ich stelle klar, dass meine Erben sämtliche Handlungen zur Erfüllung dieses Vermächtnisses vorzunehmen und dem Vermächtnisnehmer sämtliche zugehörigen Daten und Vertragsunterlagen auszuhändigen haben. Ich weise die Anbieter der von mir genutzten digitalen Dienste an, die ihrerseits erforderlichen Handlungen hierzu vorzunehmen. Ich weise sie an, (…) (dem Vermächtnisnehmer) Zugang zu meinen Accounts zu den dort gespeicherten Inhalten und Kommunikationen sowie zu allen sonstigen digitalen Inhalten zu verschaffen, so dass (…) (Vermächtnisnehmer) darüber entscheiden kann, ob der Account weitergeführt oder gelöscht wird und wie mit alten und neuen Inhalten verfahren wird; er kann ihn wie einen eigenen Account führen. Hierzu befreie ich die Anbieter gegenüber meinem Vermächtnisnehmer und meinen Erben – soweit rechtlich zulässig – vollumfänglich von allen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, von Datenschutzbestimmungen und von allen anderen vergleichbaren Schutzbestimmungen.
Rz. 29
Ein reines Vermächtnis schließt aber die Einsichtnahme durch die Erben nicht aus. Denn ein solches verschafft dem Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch, der zunächst durch die Erben zu erfüllen ist. Zuvor haben die Erben nach hier dargestellten Grundsätzen Zugang.
Rz. 30
Ist Geheimhaltung gegenüber den Erben gewollt, kann die Anordnung mit einer Auflage flankiert werden, die den Erben aufgibt, bestimmte digitale Inhalte nicht einzusehen:
Formulierungsbeispiel
Meine Erben beschwere ich mit der Auflage, dem Vermächtnisnehmer den hier näher bezeichneten Blog zu übertragen, ohne ihn eingesehen zu haben.
Rz. 31
Der Erblasser kann seinen Erben alternativ auch durch bloße Auflage einen bestimmten Umgang mit digitalen Inhalten auferlegen. Solche könnten etwa lauten:
Formulierungsbeispiel
Auf meinem privaten Blog soll es keinen Hinweis auf meinen Tod geben. Nach dem Erbfall soll die Kommentarfunktion gesperrt werden. Drei Monate nach meinem Tod sollen der Blog und sämtliche Inhalte gelöscht werden.
Mein Facebookprofil soll in den Gedenkzustand versetzt und auf keinen Fall gelöscht werden.
Meinen Freunden (…) und (…) vermache ich Kopien sämtlicher digitalen Fotos in meinem Instagram-Account. Nach Erfüllung des Vermächtnisses ist mein Instagram-Account zu löschen. Es steht meinen Erben frei, die Fotos vorab auch für sich selbst lokal zu speichern. (…)