Zitat
Vor den §§ 87 bis 87c BGB-neu
Die §§ 87 bis 87c BGB-neu regeln die Beendigung von Stiftungen. Bei Stiftungen muss der Beendigung außer in den Fällen der Zulegung oder Zusammenlegung wie bisher immer eine Auflösung oder Aufhebung vorangehen. In den §§ 87 bis 87b BGB-neu werden die Auflösungs- und Aufhebungsgründe geregelt. § 87c BGB-neu bestimmt, wie eine aufgelöste oder aufgehobene Stiftung beendet wird.
Eine Stiftung wird schon nach geltendem Recht ebenso wie ein Verein nach § 86 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Satz 1 BGB aufgelöst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.
Stiftungen können bisher nach § 87 BGB durch die zuständige Landesbehörde aufgehoben werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet. Daneben enthalten zahlreiche Stiftungsgesetze Vorschriften zur Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane mit Genehmigung der zuständigen Behörden. Die landesrechtlichen Regelungen lassen die Auflösung der Stiftung überwiegend bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu.
Das Verhältnis zwischen den landesrechtlichen Regelungen über die Auflösung, die es seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gab, und § 87 BGB war immer streitig. Das Reichsgericht (RGZ 121, 166, 167) hatte zwar schon früh entschieden, dass § 87 BGB nicht abschließend sei und landesrechtliche Regelungen zur Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane nicht sperrt. Gleichwohl verstummten in der Rechtswissenschaft die Stimmen nicht, die die Auffassung vertreten, dass § 87 BGB abschließend sei und deshalb für zusätzliche landesrechtlichen Regelungen über die Auflösung der Stiftung durch die Organe keine Kompetenzgrundlage bestehe.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung nach dem geltenden § 87 Absatz 1 BGB haben sich als zu eng erwiesen. Stiftungen können nach dem geltenden § 87 Absatz 1 BGB auch dann noch nicht aufgehoben werden, wenn sie schon lange Zeit ihren Zweck nicht mehr wirksam erfüllen können und absehbar ist, dass ihnen eine wirksame Zweckerfüllung auch künftig nicht mehr möglich werden wird. Das führt dazu, dass Stiftungen ohne Zukunftsperspektive weiter verwaltet und beaufsichtigt werden müssen, bei denen dem Aufwand für die Verwaltung und Stiftungsaufsicht kaum noch ein Nutzen gegenübersteht. Solche Stiftungen sollen künftig aufgelöst werden können.
Mit den §§ 87 bis 87b BGB-neu sollen die Auflösung der Stiftung durch die Organe und die Aufhebung der Stiftung durch die zuständigen Landesbehörden sowie die Aufhebung der Stiftung durch Insolvenz abschließend bundesrechtlich geregelt werden. Bei der Neuregelung der Auflösung und Aufhebung der Stiftung wird ein Mittelweg zwischen dem bisherigen § 87 BGB und den landesrechtlichen Vorschriften über die Auflösung der Stiftung durch die Organe gewählt. Künftig soll eine Stiftung aufgelöst oder aufhoben werden können, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung endgültig unmöglich geworden ist. Wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung unmöglich geworden ist, sind nach § 85 BGB-neu auch erhebliche Umgestaltungen der Stiftung durch Satzungsänderung möglich. Eine Stiftung soll allerdings nur aufgelöst oder aufgehoben werden, wenn sie endgültig ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann, d.h. die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung insbesondere auch nicht mehr durch eine Satzungsänderung gewährleistet werden kann.
Die Folgen der Insolvenz der Stiftung sollen eigenständig geregelt werden. Die Verweisung im bisherigen § 86 Satz 1 BGB auf § 42 Absatz 1 Satz 1 BGB soll durch eine Vorschrift zur Auflösung bei Insolvenz der Stiftung in § 87b BGB-neu ersetzt werden. Diese neue Aufhebungsvorschrift bei Insolvenz der Stiftung ist dem für Vereine geltenden § 42 Absatz 1 Satz 1 BGB nachgebildet.
Die Vorschriften zur Beendigung von Stiftungen in den §§ 87 bis 87c BGB-neu sind abschließend und zwingend. Durch die Satzung kann die Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung nicht erleichtert oder erschwert werden. Mit Inkrafttreten der §§ 87 bis 87c BGB-neu wird den bestehenden landesrechtlichen Vorschriften über die Auflösung ...