Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Überblick
Rz. 31
Auszugehen ist von § 35 FamGKG sowie § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG bei zukünftigem wiederkehrendem Unterhalt. Hier ist zu differenzieren, ob die einstweilige Anordnung allein oder neben der Hauptsache beantragt ist.
b) Einstweilige Anordnung neben der Hauptsache
Rz. 32
Soweit die einstweilige Anordnung neben der Hauptsache beantragt wird, dürfte vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen sein (§ 41 S. 1 u. 2 FamGKG), da sie dann nur eine geringere Bedeutung hat und eine Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist.
Beispiel 25: Einstweilige Anordnung Unterhalt neben der Hauptsache
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017 Unterhaltszahlungen in Höhe von 500,00 EUR beginnend ab Januar 2018 und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Hauptsachewert beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.
Die einstweilige Anordnung hat hier gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung, so dass vom hälftigen Wert, also 3.000,00 EUR auszugehen ist.
Rz. 33
Zu beachten ist, dass auch in einstweiligen Anordnungsverfahren fällige Beträge nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen sind. Soweit man nur vom hälftigen Wert der Hauptsache ausgeht, ist der hälftige Wert der fälligen Beträge hinzuzurechnen.
Beispiel 26: Einstweilige Anordnung Unterhalt mit fälligen Beträgen
Der Anwalt reicht im August auftragsgemäß eine einstweilige Anordnung beim FamG ein, mit der ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab August beantragt wird. Parallel dazu wird auch die Hauptsache mit den gleichen Anträgen eingereicht. Das Gericht geht davon aus, dass für die einstweilige Anordnung nur der hälftige Wert der Hauptsache anzusetzen sei.
Neben dem Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monaten September 2017 bis August 2018 ist auch der Betrag für den Monat August 2017 zu berücksichtigen, da dieser Betrag bereits fällig ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Wert der Hauptsache beträgt damit:
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zukünftiger Unterhalt (§ 51 Abs. 1 FamGKG), 12 x 500,00 EUR = |
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6.000,00 EUR |
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bei Einreichung fällige Beträge (§ 51 Abs. 2 FamGKG) |
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500,00 EUR |
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Gesamt |
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6.500,00 EUR |
Die Hälfte hiervon beträgt |
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3.250,00 EUR |
c) Isolierte einstweilige Anordnung
Rz. 34
Wird die einstweilige Anordnung dagegen isoliert beantragt, also, ohne dass auch die Hauptsache anhängig gemacht worden ist, ist grundsätzlich vom vollen Wert der Hauptsache auszugehen. Eine Ermäßigung kommt jetzt nicht in Betracht. Die einstweilige Anordnung hat keine geringere Bedeutung, insbesondere in Anbetracht dessen, dass hier § 49 FamFG nicht gilt, sondern gem. § 246 FamFG der Hauptsacheanspruch geltend gemacht wird.
Beispiel 27: Einstweilige Anordnung Unterhalt ohne Hauptsache, nur zukünftige Beträge
Die Ehefrau beantragt im August 2017 für das Kind den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung zukünftigen Kindesunterhalts ab September 2017 in Höhe von 337,00 EUR (Altersstufe 2 – 110 % des Mindestunterhalts), ohne auch einen Hauptsacheantrag zu stellen.
Jetzt ist nicht von einer geringeren Bedeutung der einstweiligen Anordnung auszugehen, da diese für die Zeit ihrer Dauer i.d.R. endgültige Zustände schafft. Der Wert beträgt somit (12 x 337,00 EUR =) 4.044,00 EUR.
Rz. 35
Werden hier auch fällige Beträge geltend gemacht, sind diese in vollem Umfang hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG) (siehe Rdn 33).
Beispiel 28: Einstweilige Anordnung Unterhalt ohne Hauptsache, auch fällige Beträge
Die Ehefrau beantragt im August 2017 für das Kind den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung zukünftigen Kindesunterhalts ab September 2017 in Höhe von 337,00 EUR (Altersstufe 2 – 110 %), ohne auch einen Hauptsacheantrag zu stellen.
Der fällige Betrag ist hinzuzurechnen. Der Wert beträgt somit (4.044,00 EUR + 337,00 EUR =) 4.381,00 EUR.
Rz. 36
Wird eine Einigung zur Hauptsache getroffen, so führt dies nicht zur Anhebung des Verfahrenswerts, sondern zu einem Vergleichsmehrwert.
Werden hier auch fällige Beträge geltend gemacht, sind diese in vollem Umfang hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG) (siehe Rdn 33).