Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 86
Eine Signaturprüfung kann sowohl im beA als auch außerhalb mit Software eines Drittanbieters erfolgen. Im beA selbst erfolgt die Signaturprüfung über eine eigene Schaltfläche "Signatur prüfen"; hier wird über eine sog. OCSP-Verzeichnisdienstauskunft ein Prüfprotokoll eingeholt. Im Verzeichnis des Zertifizierungsdiensteanbieters (für das beA also die BNotK) wird online überprüft, ob das Zertifikat gültig und nicht gesperrt ist. "Dieses "OCSP/CRL-Relay" nimmt der einzelnen Anwendung dabei die offline durchführbaren Zertifikatsprüfungen ab, bildet die Zertifikatsketten und stellt für die Online-Prüfungen die Verbindungen mit den Verzeichnisdiensten der Trust-Center gemäß deren jeweiligen technischen Möglichkeiten und eingesetzten Protokollen her. Die Antworten beinhalten zudem Informationen, welche der Anwendung die Entscheidung erleichtern, ob das Zertifikat für den beabsichtigten Zweck verwendet werden darf. Zusätzlich wird eine Infrastruktur aufgebaut, welche das Lokalisieren von Zertifikaten der Kommunikationspartner erleichtert." Signaturprüfung bedeutet, dass kontrolliert wird, ob die elektronische "Unterschrift" gültig ist und alle Prüfroutinen erfolgreich durchgeführt wurden. Im beA wird dafür lediglich der Prüfhaken "Signatur prüfen" am entsprechenden Dokument mit der linken Maustaste geklickt und das daraufhin erscheinende Prüfprotokoll bewertet (siehe Abb. 6: Dokumente mit zugehöriger qeS-Datei Punkt 2). Lädt man ein extern qualifiziert elektronisch signiertes Dokument hoch, wird das beA-System die Signaturdatei gleichzeitig mit hochladen, wenn sie sich im selben Verzeichnis befindet wie das signierte Dokument, und anzeigen, ob die Signatur erfolgreich war. Denn hier führt das System während des Hochladens bereits eine erste Signaturprüfung durch siehe Rdn 79 oben.
Rz. 87
Abb. 10: Beispiel Prüfprotokoll im beA
Das in einem eigenen Fenster erscheinende Prüfprotokoll informiert über die Gültigkeit der Signatur (1) und ob alle notwendigen Prüfungen positiv verlaufen sind (2 und 3). Nach erfolgreicher Prüfung der Signatur erscheint links neben dem zuvor geklickten Prüfhaken ein neuer Button mit der Information "Erfolgreich". Sollte eine Signaturprüfung nicht erfolgreich verlaufen, erscheint ein Button mit der Bezeichnung "Fehlgeschlagen". Wird "Fehlgeschlagen" angezeigt, darf die Nachricht nicht ohne eine zusätzliche Prüfung für die Ursache des Fehlschlagens und der entsprechenden Beseitigung des Fehlers bei Gericht eingereicht werden. Eine mögliche Ursache könnte ein abgelaufenes Signaturzertifikat sein. Lag der Fehler nicht an der Signaturkarte, sondern liegt ein technisches Versagen vor, kann der Signaturvorgang wiederholt werden. Der Signaturvorgang ist dann ggf. vorübergehend mit einer anderen Signaturkarte zu wiederholen. Ein abgelaufenes Zertifikat sollte umgehend erneuert werden.
Rz. 88
Außerhalb des beA kann eine Signaturprüfung mit Software von Drittanbietern durchgeführt werden, siehe auch Rdn 71 ff. weiter oben (Einzelsignatur). Hierzu müssen z.B. zunächst die zu prüfende Signaturdatei und das zu prüfende Dokument in die Software geladen werden.
Rz. 89
Sofern es sich um eine detached-Signatur handelt, also um eine solche, die in einer eigenen Datei (siehe Rdn 41 oben) gespeichert ist, sollte das signierte Dokument und die Signaturdatei idealerweise in demselben Verzeichnis gespeichert sein. Dadurch können die zusammengehörigen Dateien (Dokument und zugehörige Datei) von der jeweiligen Signatur-Software gefunden werden. Je nach eingesetzter Prüfsoftware ist dies jedoch nicht zwingend, da die zu prüfenden Dateien z.B. auch einzeln aus ihrem jeweiligen Verzeichnis ausgewählt werden können. Die Prüfsoftware gibt eine Meldung (oft grafische, z.B. mittels grünen Hakens oder rotem X) über die erfolgreiche oder die fehlgeschlagene Gültigkeitsprüfung aus und es kann im Anschluss das Prüfprotokoll eingesehen werden.
Rz. 90
Zur Pflicht der Signaturprüfung vor dem Versand aus dem beA siehe auch § 14 Rdn 21 ff und 24 in diesem Werk. Das Justizfachverfahren Eureka-Fach der Fachgerichte zeigt bei positiver Signaturprüfung einen grünen Haken, bei ungültiger Signatur ein rotes Kreuz und bei Nichtvorhandensein einer Signatur ein gelbes Dreieck. Nach Müller ist ein positives Ergebnis des Transfervermerks zu einem qualifizierten Zertifikat für die Justiz verlässlich. Bei einem negativen Prüfergebnis z.B. als "ungültig" muss, so Müller, anhand der Prüfprotokolle weiter geprüft werden.
Nach Müller nehmen die Gerichte folgende Prüfungen anhand des Transfervermerks vor:
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Eingangsdatum und Uhrzeit auf dem Server (Fristwahrung). |
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Wer signiert hat ("verantwortende Person" i.S.d. § 130a Abs. 3 ZPO). |
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Die in Bezug genommene Datei (was wurde signiert und wurde ein zulässiges Dateiformat verwendet?). |
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Die Aussage zum qualifizierten Zertifikat "ja" heißt, dass das Signaturzertifikat qualifiziert, nicht abgelaufen, gültig und nicht gesperrt ist. Wird hier "nein" angezeigt, muss das Gericht anhand des Pr... |