Rz. 1
Der Schadenersatz-Rechtsschutz ist in den nachstehenden Formen der §§ 21–28 ARB 2010 enthalten.
I. § 21 ARB 2010 – Verkehrs-Rechtsschutz
Rz. 2
Der Versicherungsschutz – bezogen auf den Schadenersatz-Rechtsschutz – besteht für den Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter eines auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungsschein versehenen oder als Mieter eines zum vorübergehenden Gebrauch als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug angemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhänger.
Die in der ARB 75 noch mitversicherten Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft sind nicht mehr mitversichert. Hier muss ein derartiges Fahrzeug extra versichert werden (§ 21 Abs. 3 ARB 2010).
Rz. 3
Versichert sind alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Motor-Fahrzeuge.
Eingeschlossen im Verkehrs-Rechtsschutz ist für den Versicherungsnehmer, nicht für die sonst mitversicherten Personen, auch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr – als Fahrer eines für ihn fremden Fahrzeuges, ohne Einschränkung auf Motorfahrzeuge zu Lande, und als Fahrgast in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel, als Fußgänger und Radfahrer (Fußgänger-Rechtsschutz – § 21 Abs. 7 ARB 2010).
II. § 22 ARB 2010 – Fahrer-Rechtsschutz
Rz. 4
Der Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer – bezogen auf den Schadenersatz-Rechtsschutz – bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer jedes fremden, nicht ihm gehörenden bzw. auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr, als Fahrgast in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel, Fußgänger oder Radfahrer (Fußgänger-Rechtsschutz).
Rz. 5
Der Fahrer-Rechtsschutz kann von Unternehmen für seine Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen abgeschlossen werden. Dieser Versicherungsschutz bezieht sich dann nicht auf die private Teilnahme am öffentlichen Verkehr (§ 22 Abs. 2 ARB 2010).
III. § 23 ARB 2010 – Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
Rz. 6
Versichert – im Hinblick auf den Schadenersatz-Rechtsschutz – sind der Versicherungsnehmer und sein ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner. Teilweise verzichten Rechtsschutzversicherer auf die Eintragung des sonstigen Lebenspartners im Versicherungsschein.
Rz. 7
Einer oder beide müssen eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben. Versichert ist im Privat-Rechtsschutz für Selbstständige der Schadenersatz-Rechtsschutz sowohl bei Ansprüchen im privaten Bereich als auch im beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Ausgeschlossen ist der Rechtsschutz, wenn die Ansprüche aus der selbstständigen Tätigkeit resultieren.
Rz. 8
Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010) lebenden, volljährigen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Mitversicherung endet für diese Gruppe, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen ein leistungsbezogenes Entgelt ausüben. Während der Lehre, des Militärdienstes oder des Ersatzdienstes sind sie mitversichert.
Rz. 9
Nicht versichert ist der Bereich, der im Verkehrs-Rechtsschutz versichert ist (§ 23 Abs. 4 ARB 2010).
Hinweis
Die ARB 2012 sehen nur den Privat-Rechtsschutz vor und keine Teilung mehr zwischen dem Privat-Rechtsschutz für Selbstständige und dem Privat-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 25 ARB 2010).
IV. § 24 ARB 2010 – Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
Rz. 10
Versicherungsschutz besteht, soweit der Schadenersatz-Rechtsschutz betroffen ist:
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im Firmen-Rechtsschutz für die im Versicherungsschein benannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für die versicherte Firma. Nicht versichert ist der private und der Verkehrs-Bereich (§ 24 Abs. 3 ARB 2010) des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter. Ebenso wenig ist der eheliche oder nichteheliche Partner des Versicherungsnehmers mitversichert; |
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im Vereins-Rechtsschutz für Vereine, deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinsaufgaben tätig werden. |
Weder im Firmen- noch im Vereins-Rechtsschutz ist der Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert (§ 24 Abs. 3 ARB 2010).
V. § 25 ARB 2010 – Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige
Rz. 11
Versicherungsschutz – in Form des Schadenersatz-Rechtsschutzes – besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, im privaten und beruflichen (nichtselbstständigen) Lebensbereich.
Rz. 12
Weder der Versicherungsnehmer noch der Lebenspartner darf eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, deren Gesamtumsatz, nicht das verbleibende Einkommen, aus dieser Tätigkeit, 6.000 EUR übersteigt. Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Höhe des Umsatzes nicht für Rechtsstreitigkeiten, die in Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit steh...