I. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Rz. 22
Der Schadenersatz-Rechtsschutz umfasst die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Er besteht nicht auch für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen (siehe Rn 24 ff.). Voraussetzung ist u.a., dass der Geschädigte von einem Anderen ernsthaft eine Leistung verlangt. Nicht ausreichend ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit dem Ziel z.B. den Unfallverursacher zu ermitteln.
Schadenersatz ist der Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens, also eines Nachteils, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis erleidet.
Umfasst werden alle zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen. Im Zivilrecht sind dies alle Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) und aus Gefährdungshaftung (z.B. §§ 7 ff. StVG).
Umfasst wird auf der einen Seite der Vermögensschaden, das ist der in Geld oder geldwerten Nachteilen messbare Schaden, wie auch auf der anderen Seite der ideelle oder immaterielle Schaden, der sich u.a. in der Beeinträchtigung der Ehre und des Wohlbefinden zeigt.
Rz. 23
Die ARB 2012 weisen gegenüber den ARB 2000 bis 2010 keine sachlichen Änderungen auf. Allerdings werden zur Klarheit für den Versicherungsnehmer Beispiele angeboten:
Zitat
2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen (dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel Eigentum.).
(Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseherreparatur. Diese können über den Vertrags-Rechtsschutz versichert werden; siehe 2.2.4)
(Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen den Unfallgegner abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Autoreparatur. Diese können über den Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.4 versichert werden.)
II. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen
Rz. 24
Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen war im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung nie mitversichert. Erst seit der ARB 94 ist dies in § 3 Abs. 2a ARB 2010 als Risikoausschluss geregelt.
Rz. 25
Anders war dies in den ARB 75. Hier bestand kein eigener Risikoausschluss. Dieser konnte nur aus dem Begriff "Geltendmachung" geschlossen werden, was vielfach zu Verständnisproblemen führte.
Rz. 26
Unter den Ausschlusstatbestand fällt auch die Abwehr eines außervertraglichen Schadenersatzanspruches, der gegen einen nach § 2c ARB 2010 (Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) versicherten Grundeigentümer z.B. wegen der Verletzung der Streupflicht geltend gemacht wird. Anders war dies bei einer Versicherung nach § 29 ARB 75.
Rz. 27
Wird ein vertraglicher Schadenersatzanspruch geltend gemacht, kann dieser, sofern eine entsprechende Rechtsschutz-Versicherung besteht, unter die §§ 2c (Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) oder 2d (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht) ARB 2010 fallen. Hierunter fällt auch die Abwehr eines Anspruches aus culpa in contrahendo.
Rz. 28
Die Zahlung von Schadenersatzansprüchen und, wie z.B. in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung, die Abwehr von Schadenersatzansprüchen sind Aufgaben der Haftpflichtversicherung. Eine Ausnahme bildet nur die Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung, die im Rahmen der "Spezial-Rechtsschutz-Bedingungen für Unternehmensleiter – USRB" von verschiedenen Rechtsschutzversicherern angeboten wird. Siehe hierzu den Abschnitt Vermögensschaden-Rechtsschutz (vgl. Rn 65 ff.).
III. Schadenersatz wegen Vertragsverletzung oder Verletzung dinglicher Rechte (Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile)
Rz. 29
Der Schadenersatz-Rechtsschutz der ARB 75 sah Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen vor. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind Rechtsnormen, die unabhängig vom Willen der Beteiligten an die Verwirklichung eines Schadenereignisses i.S.d. § 14 Abs. 1 ARB 75 Rechtsfolgen knüpfen. Hierunter fielen nicht nur außervertragliche Haftungsregelungen, sondern auch solche, die innerhalb eines Vertragsverhältnisses Kraft Gesetzes einen Schadenersatzanspruch ausgelöst haben, wie bei Leistungsstörungen durch einen Vertragspartner und bei positiver Vertragsverletzung. Diese Regelung führte dazu, dass Schadenersatzansprüche unter verschiedenen Leistungsarten der ARB versichert waren.
Rz. 30
Die ARB 94 bis 2010 sehen diese Regelung nicht mehr vor. Versichert sind Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteile be...