a) Garantien (Ziff. 6.2.1)
Rz. 136
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind nach Ziff. 6.2.1 Ansprüche aus "Garantien" oder aufgrund sonstiger Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziff. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. Mit der gewählten, weit zu verstehenden Formulierung des Begriffs "Garantie" sind alle Formen der Garantie, seien es Garantieverträge, einseitige Garantiezusagen oder auch "unselbstständige Garantien" ausgeschlossen, insbesondere die Vereinbarungen i.S.d. §§ 443, 479 BGB. Will der Versicherungsnehmer etwaige Haltbarkeits- oder Verfügbarkeitsgarantien abgeben, sollte er sich – vorher – mit dem Versicherer in Verbindung setzen.
b) Ansprüche wegen Rechtsmängeln
Rz. 137
Nach Ziff. 6.2.2 sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen, die mit einem Rechtsmangel behaftet sind, wie etwa Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten oder auch Verstößen in Wettbewerb und Werbung. Zu verweisen ist – ggf. auch für eine deckungsrechtliche Auslegung – insoweit auf die haftungsrechtliche Norm des § 435 BGB. Es erscheint durchaus vertretbar, deliktische Ansprüche wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. einer Wettbewerbsverletzung ebenfalls unter den Ausschlusstatbestand zu subsumieren.
c) Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziff. 7.8 AHB
Rz. 138
Es handelt sich um die sog. Herstellungs- und Lieferantenklausel. Zweck dieser Regelung in Ziff. 7.8 AHB ist es, bestimmte Schadensersatzansprüche vom Deckungsschutz der Produkthaftpflichtversicherung auszuschließen, für die grundsätzlich nach Ziff. 1.1 AHB bzw. Ziff. 1.1 des Modells Deckung gewährt wird. Schäden, die nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sondern nur mittelbare Folge einer mangelhaften Lieferung oder Leistung sind, werden jedoch nicht von den Ziff. 7.8 AHB erfasst.
d) Bewusstes Abweichen (Ziff. 6.2.4)
Rz. 139
Nach Ziff. 6.2.4 besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben. In früheren Regelungen, Ziff. 6.2.5 in den Modellen von 1973 bzw. 1987, war noch von "vorsätzlichem Abweichen" gesprochen worden. Schon diese Abänderung des Wortlauts zeigt, dass die Zielrichtung der heutigen Ziff. 6.2.4 eine andere ist, als bei dem in Ziff. 7.1 AHB enthaltenen Vorsatzausschluss. Ziff. 6.2.4 verfolgt unter anderem den Zweck, den Versicherungsnehmer gegenüber seinem potentiellen Vertragspartner zu disziplinieren. Meines Erachtens sollte man diese grundsätzlich anerkennenswerte Funktion nicht überschätzen, da die Bedeutung der Ziff. 6.2.4 nicht allzu hoch sein dürfte. Immerhin, die unterschiedlichen Ansätze in den jeweiligen Versicherungsbedingungen – AHB und Produkthaftpflicht – rechtfertigen die Annahme der Gleichrangigkeit oder Parallelität der Ziff. 7.1 AHB und der Ziff. 6.2.4 (statt Spezialität durch die Bestimmungen des Produkthaftpflichtmodells).
Zu betonen ist die Abweichung im Modell von § 103 VVG. Auch § 103 VVG ist dispositiv, abweichende Regelungen daher zulässig.
Rz. 140
Anders als in den AHB muss sich der Vorsatz nicht auf den Schaden, sondern auf die Tatbestandselemente der Ziff. 6.2.4 beziehen. Erforderlich ist Kausalität zwischen dem Verstoß gegen die Vorschrift und dem Schaden. Entscheidend ist, dass entweder von den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder von den schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers bewusst abgewichen worden ist. Dieses "bewusste Abweichen" setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Existenz der Vorschrift tatsächlich bekannt war. Dabei ist – soweit feststellbar – strittig, inwieweit der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die "Vorschriften" kennen musste. Ob Kenntnis des "ungefähren Regelungsgehaltes" genügt, um den sich der Versicherungsnehmer nicht kümmert, ist fraglich. Ungefähre Kenntnis vom Inhalt der Regelung dürfte genügen.
Rz. 141
Ein Beispiel für ein "bewusstes Abweichen" von einer schriftlichen Bedingung des Auftraggebers (2. Alternative der Ziff. 6.2.4):
Beispiel
Der Vertrag zwischen dem Kfz-Endhersteller und dem Versich...