Rz. 26
Ein Rechtsberater (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) als Treuhänder hat – dies ist seine Hauptleistungspflicht – das ihm vom Treu-(Auftrag-)geber übertragene Geschäft zu besorgen; dabei kann es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handeln (§ 675 Abs. 1 BGB; vgl. Rdn 22). Der Treuhänder hat dem Treugeber die erforderlichen Nachrichten zu übermitteln, auf dessen Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts zu erteilen und nach der Geschäftsbesorgung Rechenschaft abzulegen (§§ 666, 675 Abs. 1 BGB). Geht ein Treuhänder für seinen Treugeber Verbindlichkeiten ein, kann ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zustehen (§§ 257, 670, 675 Abs. 1 BGB).
Rz. 27
Der Treuhänder hat dem Treugeber gem. §§ 667, 675 Abs. 1 BGB dasjenige herauszugeben, was er zur Ausführung der Geschäftsbesorgung erhalten und aus dieser erlangt hat. Zu demjenigen, was der Treuhänder aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, gehören auch Sondervorteile (Provision, Schmiergeld, sonstige Vergütung), die dem Treuhänder oder einem "Strohmann" in unmittelbarem innerem Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung zugewendet wurden und eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen. Hat ein Rechtsanwalt von einem Dritten Geld erhalten, das als Kaution zur Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft dienen soll, darf der Rechtsanwalt dieses zweckgebundene Geld nicht anderweitig – etwa zur Verrechnung mit einer Honorarforderung – verwenden, sondern hat es nach Wegfall der Zweckbestimmung gem. § 667 BGB zurückzuzahlen. Wann eine Herausgabepflicht nach §§ 667, 675 Abs. 1 BGB zu erfüllen ist, richtet sich nach der Treuhandabrede; i.d.R. ist dieser Zeitpunkt die Beendigung des Treuhandverhältnisses.
Rz. 28
Ist der Treuhänder zur Herausgabe außerstande, haftet er auf Schadensersatz, falls er sich nicht entlasten kann. Dagegen haftet ein Beauftragter bei einem Verlust angelegter Gelder infolge Insolvenz der Anlagebank oder infolge Diebstahls des empfangenen Geldes nicht verschuldensunabhängig auf Herausgabe nach § 667 BGB, sondern allein wegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung nach §§ 280 ff. BGB.
Rz. 29
Der Treu-(Auftrag-)geber hat dem Rechtsanwalt als Treuhänder die Vergütung zu zahlen, die vereinbart wurde oder – nach §§ 612, 632, 675 Abs. 1 BGB – als vereinbart gilt (vgl. § 2 Rdn 416 ff.). Außerdem hat der Auftraggeber dem Treuhänder einen verlangten Vorschuss zu leisten (§§ 669, 675 Abs. 1 BGB) und ihm diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die zur Geschäftsbesorgung dienten und die der Treuhänder den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§§ 670, 675 Abs. 1 BGB). Ist der Treuhandvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen eines Kapitalanlagemodells wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig, so kann einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Treuhändervergütung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen.
Rz. 30
Wird ein Anteil an einer (Fonds-)GbR von einem Treuhänder gehalten, haftet nur dieser, nicht aber der Treugeber (Anleger) persönlich für Gesellschaftsschulden entsprechend §§ 128, 130 HGB. Wird eine Beteiligung an einer (Fonds-)KG von einem Treuhandkommanditisten (hier von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) gehalten, so haftet nur dieser, nicht aber der Treugeber (Anleger) für Ansprüche aus §§ 171, 172 HGB.