Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
a) Rechtsanwalt als führender Berater
Rz. 5
Unter den zahlreichen Beratern, die v.a. an größeren M&A Transaktionen mitwirken, kommt dem Rechtsanwalt eine zentrale Rolle zu. Das hängt damit zusammen, dass bestimmte Beratungsleistungen aufgrund des RDG ausschließlich durch Rechtsanwälte erbracht werden dürfen. So ist der Rechtsanwalt für die gesellschafts- und zivilrechtliche Gestaltung und Durchführung der Transaktion maßgeblich verantwortlich.
Darüber hinaus ist der Rechtsanwalt als maßgeblicher Vertragsgestalter auch Schnitt- und Sammelstelle für wesentliche Informationen, wie z.B. die Ergebnisse der Due Diligence, und hat daher meist einen guten Überblick über den Stand der Transaktion, was ihn häufig zum wichtigsten Ansprechpartner für den Mandanten macht.
Rz. 6
Je nachdem, ob der Rechtsanwalt auf Käufer- oder Verkäuferseite tätig ist, unterscheidet sich das Anforderungs- und Aufgabenprofil z.T. erheblich. So ist z.B. der Verkäuferanwalt i.d.R. für die Erstellung des ersten Kaufvertragsentwurfs und den Aufbau des Datenraums verantwortlich, während der Käuferberater sich in erster Linie mit der Durchführung der Unternehmensprüfung befassen muss. Darüber hinaus hat der Käuferanwalt (bzw. ihm beigeordnete, spezialisierte Kollegen) auch die Aufgabe, die Finanzierungsverträge zu prüfen und zu verhandeln, sofern der Erwerb ganz oder teilweise fremdfinanziert wird.
Rz. 7
Aufgrund der Vielzahl der zu erledigenden Aufgaben werden bei großen Transaktionen (innerhalb der Sozietät oder auch sozietätsübergreifend) anwaltliche Projektteams gebildet. Ihnen gehören neben auf Transaktionen spezialisierten Anwälten i.d.R. auch Gesellschafts-, Arbeits- und Steuerrechtler sowie Spezialisten unterschiedlicher Bereiche (IP/IT, Umweltrecht u.Ä.) an. Zunehmend werden M&A Transaktionen von In-House-Juristen der beteiligten Parteien begleitet. Deren Tätigkeit kann von einer bloßen Koordination der externen Rechtsberater bis hin zu einer vollständigen internen Abwicklung der Transaktion reichen.
b) Mandatsvereinbarung
Rz. 8
Vor Annahme des Mandats wird, insb. bei überregional bzw. international tätigen Sozietäten, routinemäßig überprüft, ob die Sozietät wegen eines Interessenkonfliktes daran gehindert ist, das Mandat zu übernehmen (Conflict Check). Interessenkonflikte können sich insb. dadurch ergeben, dass die Kanzlei bereits einen an der Transaktion Beteiligten (z.B. einen Mitbieter im Auktionsverfahren, aber auch den Verkäufer bei einem Käufermandat) vertritt bzw. vertreten hat.
Rz. 9
Besondere Sorgfalt ist sodann auf die Gestaltung der Mandatsvereinbarung zu verwenden:
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Hier stellt sich zunächst die Frage, wer überhaupt Mandant und damit Partei der Mandatsvereinbarung ist bzw. werden soll. So gibt es Konstellationen, in denen sowohl die Gesellschaft als auch deren Gesellschafter (potenziell) als Mandanten in Betracht kommen. Schließlich kann auch ein vom Erwerber eigens für die Transaktion gegründetes oder erworbenes Akquisitionsvehikel (NewCo) das Mandat erteilen oder später im Wege der Vertragsübernahme in die Rechte und Pflichten aus der Mandatsvereinbarung eintreten. Steuer- und bilanzrechtliche Erwägungen können hierbei den Ausschlag geben. |
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Auch der Gegenstand der Beratung sollte hinreichend klar umrissen werden, nicht zuletzt, um den eigenen Tätigkeitsbereich von dem anderer Berater klar abzugrenzen und um das eigene Haftungsrisiko zu verringern. Hierzu gehört z.B. die Frage, ob neben der gesellschafts- und zivilrechtlichen Beratung auch steuerrechtliche Fragestellungen durch den Rechtsanwalt geprüft werden sollen. Darüber hinaus sollte, insb. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, klargestellt werden, dass eine Beratung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt ausschließlich in Fragen des deutschen Rechts erfolgt. |
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Die Höhe des Honorars ist eine weitere Frage, die die Mandatsvereinbarung regelt. In der Praxis des Transaktionsgeschäfts weichen die Parteien meist von der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG ab und vereinbaren ein individuelles Honorarmodell. Verbreitet sind dabei reine Stundensatzvereinbarungen mit Sätzen im deutschsprachigem Raum zwischen 300 EUR bis zu 1.000 EUR. Für den Fall des Scheiterns einer Transaktion wird teilweise im Vorfeld ein Rabatt auf die Vergütung (Broken Deal Discount) vereinbart. Anders als im angloamerikanischen Raum sind in Deutschland Erfolgshonorare dagegen nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig (vgl. § 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4a RVG). Gegen nachträgliche (freiwillige) Aufschläge auf das Honorar, die der zufriedene Mandant bei einem erfolgreichen Abschluss leistet (Premium), ist aus berufsrechtlicher Sicht hingegen nichts einzuwenden. |
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Schließlich sollte jede Mandatsvereinbarung im M&A Bereich auch eine Haftungsvereinbarung enthalten. Diese sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Volumen der geplanten Transaktion stehen. |