Rz. 10
Hin und wieder wird auch versucht, den Versteigerungstermin dadurch zu Fall zu bringen, dass der amtierende Rechtspfleger wegen Befangenheit abgelehnt wird. Insbes. erfolgen diese Ablehnungsgesuche dann, wenn er während des Termins in Hinblick auf sich ändernde Verfahrensbedingungen Hinweise an einzelne Beteiligte gibt. Hiermit wird dann ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit begründet. Die Wahrnehmung der Hinweis- oder Aufklärungspflicht führt jedoch nicht zur einseitigen Parteinahme. Ein im Rahmen der richterlichen Fürsorge- und Hinweispflicht erteilter Hinweis begründet niemals einen Ablehnungsgrund. Zur Ablehnung wegen Befangenheit ist ein objektiver Grund notwendig, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden als Ablehnungsgrund aus. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist erst dann gerechtfertigt, wenn das prozessuale Vorgehen des Rechtspflegers ausreichender gesetzlicher Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass es als willkürlich erscheint, oder wenn die Auslegung des Gesetzes und dessen Handhabung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und deshalb erkennen lassen, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber einer Partei beruhen. Entscheidend ist, ob ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Rechtspflegers zu zweifeln.
Rz. 11
Selbst Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen lassen nicht immer den Schluss auf die Befangenheit zu. In jedem Fall ist trotz Vorliegen eines Ablehnungsgesuches der Versteigerungstermin vom abgelehnten Rechtspfleger zu Ende zu führen.
Rz. 12
Abzulehnen ist die Auffassung, dass ein kurz vor dem Termin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Rechtspfleger diesen nicht mehr durchführen könne. Bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen kann der Rechtspfleger den Antrag auch selbst ablehnen. So verhält es sich, wenn der Ablehnungsantrag offensichtlich lediglich dazu dient, das Verfahren zu verschleppen oder verfahrensfremde Ziele verfolgt. Ein Ablehnungsgesuch, das keinerlei konkrete Angaben dazu enthält, weshalb die Besorgnis der Befangenheit bestehen soll, sondern lediglich aus einer Aneinanderreihung von allgemeinen rechtlichen Ausführungen ohne jeglichen konkreten Bezug zum Sachverhalt bzw. zu Handlungen des Rechtspflegers besteht, ist rechtsmissbräuchlich. Nach Beendigung des Termins sollte die Zuschlagsentscheidung jedoch aufgeschoben werden, bis über das Ablehnungsgesuch rechtskräftig entschieden wurde. Bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen kann der Rechtspfleger den Antrag auch selbst ablehnen und das Verfahren fortführen, jedoch nicht über den Zuschlag entscheiden. Es beginnt eine Wartepflicht, die im Ergebnis einen Verfahrensstillstand bewirkt. Während eines anhängigen Ablehnungsgesuchs darf grundsätzlich auch kein anderer Rechtspfleger tätig werden.